Meldungen 2026

Hit­ze­schutz ist am Bau seit Jah­ren ge­leb­te Pra­xis

10.08.2026

Ein vol­ler Ord­ner mit Pa­pier schützt nicht vor Hit­ze

Dokumentationspflichten schaffen keinen Hitzeschutz; Rechtsanspruch auf Hitzefrei ist am Bau nicht umsetzbar.

Die zuletzt medial kolportierten Verstöße gegen die Hitzeschutzverordnung bei Arbeiten im Freien sind zu einem überwiegenden Teil formaler Natur und betreffen primär Dokumentationspflichten, nicht jedoch die tatsächlichen Hitzeschutzmaßnahmen. Konkrete Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer sind schon seit Jahren durch Rechtsvorschriften wie das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Verordnung zur persönlichen Schutzausrüstung und die Verordnung optische Strahlung verbindlich und daher gelebte Praxis am Bau. Die mit Jahresbeginn in Kraft getretene Hitzeschutzverordnung bei Arbeiten im Freien hat lediglich bewirkt, dass diese Schutzmaßnahmen nunmehr auch – bürokratisch aufwändig – dokumentiert werden müssen.

Fakt ist, dass weder Papier noch Formalismus den Schutz der Bauarbeiter vor Hitze gewährleisten. "Ein voller Ordner mit Dokumenten und Formblättern hilft keinem Arbeitnehmer. Das ist Bürokratie ohne praktischen Mehrwert. Bereits bei der Begutachtung der Hitzeschutzverordnung war dies unser zentraler Kritikpunkt und die aktuellen Erfahrungen geben uns leider recht", erklärt Bmstr. Ing. Robert Jägersberger, Obmann des österreichischen Baumeisterverbandes.

"Die Mitarbeiter auf den Baustellen sind unser wichtigstes Kapital und schon alleine deshalb setzen die Bauunternehmungen alle praxisgerechten und sinnvollen Schutzmaßnahmen aus eigenem Antrieb bestmöglich um", so Jägersberger weiter. Um hier ausreichend Möglichkeiten zu schaffen und die notwendige Flexibilität zu gewährleisten, müssen insbesondere auch die Bauherren in die Pflicht genommen werden, die bereits in der Ausschreibung entsprechende Vorkehrungen (z.B. großzügigere Zeitvorgaben oder Verzicht auf Pönalisierungen) treffen könnten.

Klare Absage an Rechtsanspruch auf Hitzefrei

Zu Jahresbeginn wurde die neue Hitzeschutzverordnung von den Arbeitnehmervertretern noch als Allheilmittel gefeiert, nun wird darüber hinaus ein Rechtsanspruch auf Hitzefrei gefordert. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen am Bau muss dieser Forderung der Arbeitnehmerseite jedoch eine klare Absage erteilt werden. Solange die Bauunternehmungen trotz Hitze an ihre vertraglichen Verpflichtungen gebunden sind und die Mehrkosten bei Einstellung der Arbeiten zu tragen haben, ist ein Rechtsanspruch auf Hitzefrei nicht realisierbar. Die von der BUAK angebotene Hitzefrei-Regelung mit einer 60prozentigen Abgeltung der direkten Arbeitskosten ist zwar im Einzelfall hilfreich, schützt aber nicht vor drohenden Pönalzahlungen oder Mehrkosten in Folge einer Verlängerung der Bauzeit.

Abgesehen davon kann ein individueller Rechtsanspruch auf Hitzefrei in der Praxis schlichtweg nicht funktionieren. "Wie soll ein Bauunternehmer mit der Situation umgehen, wenn ein Teil der Belegschaft trotz Hitze mit voller Entlohnung weiterarbeiten will und ein anderer Teil seinen Rechtsanspruch auf Hitzefrei geltend macht? Bauen ist Teamarbeit und ein Team funktioniert nur, wenn es vollzählig zur Verfügung steht", erklärt Jägersberger und gibt Einblick in die Praxis: "Oft genug haben Mitarbeiter aufgrund des 40prozentigen Verdienstentgangs kein Interesse, die Arbeit einzustellen. Ich bin mir nicht sicher, ob sich die Arbeitnehmervertretungen bewusst sind, dass es hier innerhalb der Belegschaft durchaus unterschiedliche Interessenslagen gibt." Hitzige Debatten innerhalb der Belegschaft wären damit vorprogrammiert.

Letztlich muss es dem Arbeitgeber vorbehalten sein, im Einzelfall unter Einhaltung seiner gesetzlich verankerten Fürsorgepflichten und nach Maßgabe der bauvertraglichen Möglichkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden, wann die Arbeiten eingestellt werden.

mehr

Mus­ter­eva­lu­ie­rung für Hitze­schutz auf Bau­stel­len

06.06.2026

Der ers­te Som­mer mit der neuen Hit­ze­schutz-Ver­ord­nung

Seit Anfang 2026 ist die neue, branchenübergreifende Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien in Kraft. Die Verordnung schreibt vor, dass ab 30 °C Hitzeschutzmaßnahmen umgesetzt werden müssen. Als Hilfestellung für Baufirmen bieten die Bauverbände eine Musterevaluierung für Hitzeschutz auf Baustellen an.

Entgegen dem aktuellen politischen Ziel der Entbürokratisierung wurde – trotz heftigem Widerstand der Bauwirtschaft – Ende 2025 die neue Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) veröffentlicht. Damit wird der Schutz der Bauarbeiter vor übermäßiger Hitze im Sommer mit einer Vielzahl an formalen Vorschriften geregelt. Die Verordnung ist das Resultat einer Zielvereinbarung im aktuellen Regierungsprogramm, das eine "eigene Schutzverordnung für ArbeitnehmerInnen, die im Freien arbeiten - nicht hitzefrei" vorsieht.

Generell hat die Bauwirtschaft argumentiert, dass es angesichts zahlreicher bereits bestehender gesetzlicher Bestimmungen keiner neuen Vorschriften bedarf, weil im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ohnehin eine Evaluierungspflicht für alle Gefahren auf Arbeitsplätzen vorgeschrieben ist.

Nach langen und kontroversiellen Diskussionen zwischen den betroffenen Branchen und dem Sozialministerium ist die neue Hitze-V am 1.1.2026 in Kraft getreten. Der Sommer 2026 ist daher die erste Periode, in der die Hitze-V auf allen Arbeitsplätzen im Freien - und somit auch auf Baustellen - umzusetzen ist.

Eckpunkte der Verordnung

Die wesentlichen Eckpunkte der Hitze-V sind (Auszug):

  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren:
    Die laut Arbeitnehmerschutzgesetz verbindliche Gefahrenevaluierung auf Arbeitsplätzen wird zu den Themen Hitze- und UV-Schutz konkretisiert.
  • Festlegung von Maßnahmen:
    Die Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Hitze- und UV-Belastungen sind nach dem STOP Prinzip (Substitution - Gefahrenvermeidung, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu priorisieren.
  • Umsetzung von Maßnahmen:
    Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen sind ab einer Hitzewarnung der Stufe 2 ("Vorsicht/gelb") der GeoSphere Austria umzusetzen. Dies ist ab einer gefühlten Temperatur von ≥ 30°C der Fall.
  • Kopfschutz vor Hautschutz:
    Bei persönlicher Schutzausrüstung haben Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung Vorrang vor Hautschutz mit Sonnenschutzcreme. Den ArbeitnehmerInnen ist bei Bedarf entsprechende UV-Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese getragen wird.
  • Aufenthaltsräume in Containern:
    Für Aufenthaltsräume in Containern sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Diese ist dann gegeben, wenn die Temperatur im Container über der Außentemperatur liegt.
  • Krankabinen:
    Krankabinen müssen ausreichend gekühlt werden können. Für Nachrüstungen gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2027. Dabei können auch mobile Kühlgeräte oder Split-Kühlgeräte, die in ein Fenster eingehängt werden können, zum Einsatz kommen.
  • selbstfahrende Arbeitsmittel:
    Selbstfahrende Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen müssen mit einer Klimatisierung ausgestattet sein. Für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel besteht keine Nachrüstungsverpflichtung.
  • Information und Unterweisung:
    Hitze- und UV-Schutz sind in den Unterweisungen der ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen. Siehe dazu das Informationsblatt der Musterevaluierung.

Kein Hitzeschutzplan

Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Hitze-V explizit keinen eigenen "Hitzeschutzplan" vorsieht, sondern lediglich die Evaluierungsinhalte zu Hitze und UV-Schutz konkretisiert (siehe anschließende Musterevaluierung).

Hilfestellung für Baufirmen: Musterevaluierung

Damit die nun formalisierten Evaluierungsinhalte auf Baustellen praxisgerecht umgesetzt werden können, hat der Fachausschuss für Arbeitssicherheit der Geschäftsstelle Bau in Zusammenarbeit mit der zentralen Arbeitsinspektion eine Musterevaluierung für Hitze- und UV-Schutz auf Baustellen ausgearbeitet. Diese besteht aus den folgenden drei Teilen:

  1. Informationsblatt zu Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen auf Baustellen
  2. Evaluierungsformular mit konkreten Maßnahmen je Baustelle
  3. Ausfüllhilfe mit möglichen Maßnahmen je Kategorie
grafische Darstellung der Musterevaluierung in 3 Teilen
Musterevaluierung Hitze und UV-Schutz auf Baustellen, www.bau.or.at/arbeitssicherheit


1. Informationsblatt

Das Informationsblatt (grüner Rahmen) beinhaltet die Basisinformationen zu Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen auf Baustellen. Es ist als Hilfsmittel für jährliche Unterweisungen konzipiert, um dabei auch den Inhalten der Hitze-V gerecht zu werden. Es werden u.a. die Hitzewarnstufen der Geosphere Austria (grün-gelb-orange-rot) erklärt und Notfallmaßnahmen bei Hitzesymptomen sowie Beispiele für Hitzeschutzmaßnahmen auf Baustellen nach dem erwähnten STOP-Prinzip beschrieben. Nachfolgend beispielhaft eine Auswahl von möglichen Maßnahmen:

Substitutions-Maßnahmen

  • Vorfertigung von Bauteilen in Hallen, Werkstätten oder anderen kühlen Innenbereichen, z.B. Bewehrungskörbe, Schalungselemente, Spenglerbleche, Holz- oder Metallelemente, Zuschnittarbeiten, etc.
  • Alternative Arbeitsverfahren und Hilfsmittel einsetzen, z.B. Hebehilfen

Technische Maßnahmen

  • Beschattung von Arbeits- und Pausenplätzen mittels Sonnenschirme, Pavillons, Sonnensegel etc. (idealerweise Verwendung reflektierender Materialien)
  • Nutzung gut belüfteter oder klimatisierter Aufenthaltsräume

Organisatorische Maßnahmen

  • Verlagerung der Arbeitszeit: schwere Arbeiten in die kühleren Morgenstunden, Innenarbeiten in die Mittagszeit
  • Vermeidung sehr schwerer Tätigkeiten in der Mittagshitze
  • In Absprache mit der Führungskraft: flexible Pausen in kühlen, schattigen Bereichen

Persönliche Schutzmaßnahmen

  • Ausreichend Trinkwasser und/oder nicht alkoholische Getränke in ausreichendem Maß bereitstellen.
  • leichte, atmungsaktive Arbeitskleidung mit UV-Schutz tragen, möglichst viel Haut bedecken; Hinweis: normale Arbeitskleidung hat in der Regel auch ohne Zertifizierung einen UV-Schutzfaktor (UPF) ≥ 20
  • Augenschutz: UV-Schutzbrille verwenden (ausreichender UV-Schutz)
  • Regelmäßige Anwendung von Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF) LSF ≥ 30 (empfohlen 50)

Die tatsächlich gewählten Maßnahmen richten sich nach Art der Tätigkeit, der Situation vor Ort sowie der jeweils verfügbaren Mittel. Die konkreten Maßnahmen je Baustelle sind im Evaluierungsformular (gelber Rahmen, s.u.) zu dokumentieren.

Sollten gemeinsame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber erforderlich sein, müssen diese auch im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) enthalten sein. Dies gilt auch für gemeinsame Hitzeschutzmaßnahmen.


2. Evaluierungsformular

Im Evaluierungsformular (gelber Rahmen) erfolgt die konkrete Festlegung von Maßnahmen für die jeweilige Baustelle. Es werden dabei in den erwähnten STOP-Gruppen "Substitution", "Technisch", "Organisatorisch" und "Persönlich" Maßnahmen zur Auswahl gestellt, die mit "ja", "teilweise" oder "nein" anzukreuzen sind. Wenn Maßnahmen mit "teilweise" angekreuzt werden, so ist dies zu erläutern.

Beispiel für technische Maßnahme
Beispiel für eine technische Maßnahme im Hitze-/UV-Evaluierungsformular


3. Ausfüllhilfe

Dieses Dokument dient als Ausfüllhilfe für das Evaluierungsformular und nennt Beispiele für spezifische Maßnahmen. Die Beispiele können durch andere geeignete Maßnahmen ersetzt werden. Nachfolgend die Maßnahmenvorschläge für das zuvor genannte Beispiel:

Vorschläge für spezifische Maßnahmen in der Ausfüllhilfe
Vorschläge für spezifische Maßnahmen in der Ausfüllhilfe


Klarstellung zu Temperaturgrenzen

Die Hitze-V sieht die Umsetzung der Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen ab einer gefühlten Temperatur von 30 °C vor. Die gefühlte Temperatur bildet das menschliche Wärmeempfinden genauer ab als die reine Lufttemperatur, weil sie zusätzlich auch Luftfeuchtigkeit, Wind und Sonnenstrahlung berücksichtigt. Sie wird u.a. in Wetter-Apps auf Handys ausgewiesen. Hitzewarnungen auf Basis der gefühlten Temperatur sind auf der Website der Geosphere Austria abrufbar. Von der 30 Grad-Grenze der gefühlten Temperatur gemäß Hitze-V ist die Temperaturgrenze von 32,5 °C gemäß Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zu unterscheiden. Mit den 32,5 °C ist die reine Lufttemperatur im Schatten gemeint. Die Entscheidung, ob bei Temperaturen ab 32,5 °C die Schlechtwetterregelung angewendet, sprich "hitzefrei" gegeben wird, ist ausschließlich dem Arbeitgeber vorbehalten.

Hitzeschutz in der Baumappe

Die Inhalte der neuen Musterevaluierung wurden in die Mappe "Sicherheit am Bau" eingearbeitet. Dies erfolgte in jenen Kapiteln, in denen Hitze- und UV-Schutz schon bisher behandelt wurden:

  • B 13 "Arbeiten im Freien"
  • C 6 "Hautschutz/Sonnenschutz"
  • C 11 "Witterungsschutz"
Auszug aus Mappe 'Sicherheit am Bau'
Auszug aus Mappe "Sicherheit am Bau", Kapitel B 13 (Arbeiten im Freien), www.baumappe.at


Vollzug: Beraten vor Strafen

Im Durchführungserlass des Sozialministeriums zur Hitze-V wird festgelegt, dass die Themen Hitze und UV-Strahlung jedenfalls im Rahmen der Routinebesichtigungen durch die Arbeitsinspektion zu berücksichtigen sind. Weiters wird ausdrücklich angemerkt, dass bei den Kontrolltätigkeiten der Behörde verstärktes Augenmerk auf Beratung im Sinne des Grundsatzes "beraten vor strafen" zu legen ist.

Weitere Informationen

mehr

Bauen au­ßer­halb der Norm für mehr In­no­va­tion und nie­dri­ge­re Bau­kos­ten

03.04.2026

Ge­bäu­de­typ E ge­gen Nor­men­zwän­ge und Kos­ten­trei­ber

Hohe Baukosten und eine schwache Baukonjunktur erfordern geeignete Gegenmaßnahmen: Ein Baustein ist die Reduktion von Bauvorschriften und normativen Zwängen. Deutschland zeigt es vor: Ein neuer "Gebäudetyp E" wird dort zumindest in Pilotprojekten bereits Realität. Nach diesem Vorbild wurde in Österreich das Forschungsprojekt "Bauen außerhalb der Norm" durch das österreichische Baugewerbe initiiert.

Seit vielen Jahren klagen die Bauschaffenden über zu viele Bauvorschriften und über eine immer größer werdende Anzahl an Regelwerken. Dabei wird oft pauschal den Bauordnungen, den OIB-Richtlinien und den ÖNORMEN die Schuld gegeben. Sieht man genauer hin, zeigt sich, dass praktisch alle Baustandards (Bauvorschriften und Normen) ihre eigene Rechtfertigung haben. In Summe wirken sie auf die "Normanwender" kostentreibend und werden als zu kompliziert und zu viel empfunden.

Nun gibt es in Deutschland eine Gegenbewegung, eine Initiative namens "Gebäudetyp E", mit dem die Vorschrifts- und Normenzwänge reduziert werden sollen.

"E" für "einfach"

"Wir wollen den Gebäudetyp E in der Planungs- und Baupraxis erleichtern und verankern", lautet ein Statement auf der Homepage des deutschen Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen. Die deutsche Bundesverwaltung bekennt sich zum Gebäudetyp E und möchte ihm zum Durchbruch verhelfen. Sie verspricht sich davon u.a., dass

  • mit dem Gebäudetyp E das Planen und Bauen einfacher, günstiger und schneller wird,
  • auf Standards, die nicht unbedingt notwendig sind, verzichtet werden kann, ohne dass dies Qualität und Sicherheit der Gebäude beeinträchtigt,
  • der Gebäudetyp E bei Neubauvorhaben und im Bestand genutzt werden kann,
  • die zielgerichtete und nutzerorientierte Anwendung von Baunormen zu einem effizienteren Einsatz von Materialien und geringeren Baukosten führt.

Der Buchstabe E in "Gebäudetyp E" steht für "Einfach" und bedeutet, dass nicht alle geltenden Vorschriften und Normen eingehalten werden müssen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Bei diesem Gebäudetyp soll auf ausgewählte Baustandards verzichtet werden können, soweit diese nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. zum Schutz von Leib und Leben sowie Gesundheit). Damit sollen die Gebäude weniger aufwändig geplant und gebaut werden können, wodurch man sich Einsparungen bei den Baukosten und bei den Betriebskosten der Gebäude verspricht. Gleichzeitig werden bewusst auch Einbußen bei Qualitäts- und Komfortstandards in Kauf genommen.

Im Papier "Gebäudetyp E, Gemeinsame Eckpunkte" der deutschen Bundesministerien für Justiz sowie Wohnen und Bauen (s. Abbildung 1) wird der Gebäudetyp E so erklärt: "Hier soll der Gebäudetyp E ansetzen, mit dem das einfache, innovative und kostengünstige Bauen erleichtert werden soll. Dabei steht der Gebäudetyp E als Planungsidee für mehr "Freiheit" der Planung und des Bauens von Regeln der Technik, insbesondere den "allgemein anerkannten Regeln der Technik", und von üblichen Baustandards. Er stellt keine definierte Gebäudeklasse dar und ist aufgrund der Vielzahl denkbarer Planungsmöglichkeiten fachlich nicht definierbar."

Titelblatt des Papiers 'Gebäudetyp E'
Abbildung 1: Cover des Papiers "Gebäudetyp E, Gemeinsame Eckpunkte" der deutschen Ministerien für Justiz sowie Wohnen und Bauen


"Gebäudetyp E-Vertrag"

Ein Kernpunkt der deutschen Initiative ist das Abweichen von der üblichen indirekten Normenbindung. Diese besagt, dass sich - im Normalfall - der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards herzustellen, die sich aus den Regeln der Technik ergeben. Zwar kann davon bewusst abgewichen werden, wenn beide Vertragspartner das wollen. Dazu wäre aber einer gesonderte und umfassende Aufklärung notwendig, was in der Praxis als schwierig und aufwändig empfunden wird.

Um dem entgegenzuwirken, wird beim Gebäudetyp E ein "Gebäudetyp E-Vertrag" vereinbart und damit nur mehr ein "einfacher Standard" geschuldet. Damit sind nur mehr die Mindeststandards laut den technischen Baubestimmungen der Länder gemeint, nicht aber darüber hinausgehende Standards, die sich aus anderen geltenden Normen ergeben. Damit ein derartiger "Gebäudetyp E-Vertrag" rechtlich unangreifbar wird, müsste aber noch eine entsprechende Verankerung im deutschen Zivilrecht erfolgen, die erst ausgearbeitet wird und somit noch nicht beschlossen ist.

Zur praktischen Erklärung werden im erwähnten Ministeriums-Papier folgende Merkmale für einfache und kostensparende Bauprojekte genannt (Auszug):

Planerische Merkmale

  • Grundstücksausnutzung optimieren (Bebaubarkeit, Nachverdichtung und Aufstockung)
  • kompakte Bauweise und eine Grundrissgestaltung mit reduzierten Verkehrsflächen
  • Verzicht auf kostenintensive Merkmale wie Keller, Tiefgarage, Stellplätze, Aufzug
  • Komfort- und Ausstattungsstandards in einfacher Ausführung
  • Einsatz von Fertigteilen
  • Reduktion von Fenster- und Glasflächen
  • Grundriss- und Fassadenplanung, die eine Querlüftung ermöglichen
  • Bündelung der Versorgungsleitungen in zentralen Versorgungsschächten

Bautechnische Merkmale

  • Einhaltung der Mindeststandards bei Schallschutz, Tragwerk, Energiestandard, Barrierefreiheit und technischer Gebäudeausstattung
  • Robuste und einfache Außenwand (monolithischer Wandaufbau mit geeigneten Baustoffen ohne zusätzliche Außendämmung)
  • Reduzierte Wand- und Deckstärken (Reduzierung Materialstärke auf die statische Mindestanforderung)
  • Ausführung des Deckenaufbaus gemäß den Mindeststandards im Schallschutz
  • Einfache Dachkonstruktionen (Verzicht auf Gefälledämmung bei Flachdach mit außenliegender Regenentwässerung)
  • robuste und einfache Haustechnik
  • Verzicht auf eine mechanische Be- und Entlüftung, stattdessen natürliche Fenster- und Querlüftung
  • Reduzierung der Norm-Innenraumtemperatur.

Insgesamt zielt also der Gebäudetyp E in Deutschland nicht darauf ab, die technischen Neuentwicklungen zu verweigern und bautechnisch in die – von Kritikern oft zitierte - "Steinzeit" zurück zu fallen. Es geht vielmehr um die Wahlmöglichkeit, bestimmte technische Normvorgaben zu realisieren, oder sich - z.B. aus Kostengründen – bewusst dagegen zu entscheiden. Damit soll der Zwang zur technisch modernsten Lösung wegfallen und eine neue Wahlfreiheit geschaffen werden.

Abweichung oder neuer Standard?

Der Gebäudetyp ist als ein Gesamtkonzept zu verstehen und nicht als eine neue "Gebäudeklasse" in den Bauordnungen. Die bestehenden Mindeststandards (Sicherheit für Leib und Leben und zeitgemäße Gebrauchstauglichkeit) sollen erhalten bleiben. Nur darüber hinausgehende Standards, die sich aus der Existenz anderer Normen ergeben, sollen nicht zwangsläufig gelten, wenn ein "Gebäudetyp E-Vertrag" abgeschlossen wird. Es soll also mit dem Gebäudetyp E eine kontrollierte Möglichkeit zur Normenabweichung geben (wenn dies beide Vertragspartner wollen). Nicht gemeint ist damit, die bestehenden Mindestanforderungen in den deutschen Bauordnungen abzusenken oder gar eine Art "Sub-Standard" zu schaffen.

Pilotprojekte in Deutschland gestartet

Im erwähnten deutschen Ministeriumspapier werden im Anhang auch einige Pilotprojekte beschrieben:

  • 19 Pilotprojekte in Bayern mit Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen von der Bauordnung
  • Hamburg-Standard
  • Regelstandard Erleichtertes Bauen, Förderstandard Schleswig-Holstein
  • Ergebnisse mehrjähriger Forschung mit 3 Forschungshäusern in Bad Aibling

Speziell der Hamburg-Standard wurde in den letzten Monaten schon öfter bei Veranstaltungen in Österreich präsentiert. Dabei geht es nicht um eine spezielle Bauordnung in Hamburg, sondern um ein ganzes Maßnahmenbündel für die Forcierung von kostenreduziertem Bauen. Dass dies keine isolierte Frage von Bauvorschriften ist, sondern wesentlich komplexer, zeigt die Darstellung der Handlungsfelder der Initiative, wo es um kostenreduzierte Baustandards, optimierte Prozesse und Planung sowie beschleunigte Verfahren geht (s. Abbildung 2).

Grafik zu Handlungsfeldern des Hamburger Baustandards
Abbildung 2: Handlungsfelder des Hamburger Baustandards (Auszug aus Präsentation Michael Munske, Tiroler Bautag 2026, Seite 9)


Wann kommt der Gebäudetyp E in Deutschland?

Der Gebäudetyp E ist in Deutschland noch immer im Konzeptstadium. Es gibt Willensbekundungen, Positionspapiere und Pilotprojekte. Der Gesetzesentwurf zur Einführung eines Gebäudetyp E-Vertrages im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird frühestens im Herbst 2026 erwartet.

Initiative in Österreich

Nach dem Vorbild des Gebäudetyps E wurde von der Bundesinnung Bau das Projekt "Bauen außerhalb der Norm" initiiert. Dabei wurde von der Zukunftsagentur Bau (ZAB) untersucht, welche Möglichkeiten es in Österreich gibt, von kostenintensiven und innovationshemmenden Bauvorschriften bzw. Normen abzuweichen. Es wurden einerseits eine rechtliche Bewertung vorgenommen und textliche Adaptierungsvorschläge für eine Implementierung in die anzuwendenden Gesetze ausgearbeitet. Andererseits wurde anhand von Praxisbeispielen dargestellt, wo es sinnvoll sein könnte, von Normen abzuweichen und gleichzeitig Kosten und CO2 einzusparen. Als konkrete Beispiele wurden die Dimensionierungen von Deckenstärken und von Heizungsanlagen untersucht.

Zusammenspiel Bauordnung – Normen

Baurecht ist auch in Österreich Ländersache, die bautechnischen Vorschriften (Mindestanforderungen) sind in den OIB-Richtlinien geregelt. Die Bauordnungen der Länder beinhalten bereits jetzt Abweichungsmöglichkeiten, wie z.B. in § 53 des OÖ Bautechnikgesetzes, wonach die Baubehörde in bestimmten Fällen (z.B. bei Anforderungen an Wände oder Brandabschnitte) Ausnahmen zulassen muss, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist und die alternative Erreichung der Schutzniveaus nachgewiesen wird.

Da jedoch in den Bauordnungen meist auch der Stand oder die Regeln der Technik verankert sind, werden Abweichungen in der Praxis angesichts der potenziellen Haftungsproblematik nahezu ausgeschlossen. Sachverständige ziehen nämlich bei der Bewertung von gerichtsanhängigen Mängeln zumeist den Stand oder die Regel der Technik als Maßstab heran, also die jeweils geltende Norm.

Fazit

Wenn man in Österreich – wie in Deutschland –einen Gebäudetyp E einführen will, ist dafür ein gemeinsamer Wille auf allen Ebenen (Politik, Verwaltung und Wirtschaft) unerlässlich. Nur so können konkrete Pilotprojekte in Angriff genommen und gleichzeitig Rahmenbedingungen ausgearbeitet werden, wie das übergeordnete Ziel des kostensparenden Bauens erreicht werden kann. Darüber hinaus sollte weiterhin die Umsetzung des Gebäudetyps E in Deutschland beobachtet werden, um daraus die entsprechenden Schritte in Österreich abzuleiten.

Weitere Informationen


Text: DI Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau

mehr

He­bel­wir­kun­gen nüt­zen Bud­get und Be­schäf­ti­gung

11.02.2026

Sa­nie­rungs­of­fen­si­ve: nicht ab­ge­hol­te För­der­gel­der des Wohn­bau-Pa­kets für bau­li­che Sa­nie­run­gen wid­men

Baugewerbe fordert zusätzliche Impulse für bauliche Sanierungsmaßnahmen

Der überraschende Beschluss des Umweltministeriums, bei der Sanierungsoffensive nur noch auf den Heizkesseltausch zu setzen, erhitzt auch noch Tage nach der Verkündung die Gemüter in der Baubranche. "Wenn es darum geht, den Energieverbrauch zu senken, führt an Investitionen in die Gebäudesubstanz kein Weg vorbei. Investitionen in neue Heizungstechnologien mögen zwar im Sinne einer Verbesserung der CO2-Bilanz kurzfristig von Vorteil sein, bringen aber keine substanziellen Energie-Einsparungen, wenn nicht auch das Gebäude klimafit gemacht wird. Primär gilt es, den Energiebedarf zu senken und erst in weiterer Folge geht es darum, den reduzierten Energiebedarf CO2-schonend zu decken", erklärt Bmstr. Ing. Robert Jägersberger, Obmann des Österreichischen Baumeisterverbandes (ÖBV).

Grundsätzlich sollte aus Sicht des Baugewerbes der Kunde bzw. Förderungswerber selbst entscheiden dürfen, welche Sanierungsmaßnahmen im Einzelfall die besten Resultate bringen. Ein künstlicher Eingriff, wie er nun stattgefunden hat, ist hier kontraproduktiv. Darüber hinaus führt die wiederholt an den Tag gelegte Stop and go-Politik der öffentlichen Hand zur Verunsicherung jener Menschen, die grundsätzlich bereit wären, klimaverbessernde Investitionen in ihr Zuhause zu tätigen. Diese müssen während der Planungsphase damit rechnen dürfen, dass die ausgelobten Förderungen zum Zeitpunkt der Beantragung dann auch tatsächlich lukriert werden können. "Planbarkeit ist für derartige Investitionsentscheidungen eine wesentliche Voraussetzung, aber diese ist aktuell nicht gegeben", so Jägersberger.

Mittel aus dem Wohnbau-Paket u.a. für Sanierungen inkl. Ortskern-Belebung

Um hier gegenzusteuern und die im Regierungsprogramm angekündigte Sanierungsoffensive wieder in die Spur zu bringen, fordert das Baugewerbe die Nutzbarmachung jener Teile der im Februar 2024 beschlossenen Wohnbau-Milliarde, welche – insbesondere aufgrund der restriktiven Zuschuss-Kriterien – von den Ländern nicht abgeholt wurden bzw. werden. Das Baugewerbe plädiert dafür, die nicht zur Auszahlung kommenden Mittel für eine neue Sanierungsoffensive zu verwenden, wobei der Sanierungsbegriff durchaus breiter definiert werden sollte: anstatt lediglich die Sanierung einzelner Gebäudeteile bzw. der Gebäudehülle zu fördern, sollten umfassende bauliche Sanierungen (z.B. von Ortskernen) forciert werden.

Damit würde auch wesentlichen Zielsetzungen des Regierungsprogramms Rechnung getragen werden, nämlich konkret die "laufende Evaluierung des Wohnbaupakets", die "Unterstützung thermisch-energetischer Sanierung durch gezielte Förderprogramme" sowie eine "Umsetzung der baukulturellen Leitlinien des Bundes zur Belebung der Stadt- und Ortskerne". Zusätzlich zu einer Energie- und CO2-Einsparung wären mit derartigen Förderprogrammen auch beachtliche positive Nebeneffekte im Hinblick auf Bodenverbrauch und Siedlungspolitik verbunden.

Sanierungsförderungen rechnen sich für die öffentliche Hand

Anfang der 2010er Jahre wurden anlässlich der Förderaktion Sanierscheck die Hebelwirkungen von Sanierungsförderungen von den zuständigen Ministerien beziffert: pro 100 Millionen Euro Förderung wurde damals ein Investitionsvolumen von 700 Millionen Euro ausgelöst. Ein Investitionsvolumen dieser Größenordnung beschert dem Staat Steuerrückflüsse in Höhe von in etwa 180 Millionen Euro und zusätzliche Beitragszahlungen an die Sozialversicherung in Höhe von rund 120 Millionen Euro. Diese Zahlen belegen, dass öffentliche Impulse für bauliche Sanierungen nicht nur aus Gründen der Klima- und CO2-Bilanz, sondern auch wegen der volkswirtschaftlichen Effekte enorme Vorteile bringen. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass entsprechende bauliche Sanierungsmaßnahmen eine überdurchschnittliche inländische Wertschöpfung generieren und einen besonders hohen Beschäftigungsmultiplikator aufweisen.

"Ich appelliere an die Bundesregierung, nicht am falschen Platz zu sparen und im Wege einer Sanierungsoffensive Impulse für bauliche Maßnahmen zu setzen. Der Heizkesseltausch alleine greift hier zu kurz. Eine nachhaltige Reduktion des Energieeinsatzes wird nur in einem Gesamtpaket, welches auch die Gebäudesubstanz miteinschließt, zu bewerkstelligen sein. Das Baugewerbe steht mit seiner praxiserprobten Expertise gerne zur Verfügung, um ein optimiertes Fördermodell zu entwickeln", so Jägersberger abschließend.

mehr
Meldungen eines Jahres anzeigen: 2026 2025 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017