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Baumeister­verband

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Cooler Um­gang mit der bü­ro­kra­ti­schen Hitze-V

06.06.2026

Der ers­te Som­mer mit der neuen Hit­ze­schutz-Ver­ord­nung

Seit Anfang 2026 ist die neue, branchenübergreifende Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien in Kraft. Die Verordnung schreibt vor, dass ab 30 °C Hitzeschutzmaßnahmen umgesetzt werden müssen. Als Hilfestellung für Baufirmen bieten die Bauverbände eine Musterevaluierung für Hitzeschutz auf Baustellen an.

Entgegen dem aktuellen politischen Ziel der Entbürokratisierung wurde – trotz heftigem Widerstand der Bauwirtschaft – Ende 2025 die neue Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) veröffentlicht. Damit wird der Schutz der Bauarbeiter vor übermäßiger Hitze im Sommer mit einer Vielzahl an formalen Vorschriften geregelt. Die Verordnung ist das Resultat einer Zielvereinbarung im aktuellen Regierungsprogramm, das eine "eigene Schutzverordnung für ArbeitnehmerInnen, die im Freien arbeiten - nicht hitzefrei" vorsieht.

Generell hat die Bauwirtschaft argumentiert, dass es angesichts zahlreicher bereits bestehender gesetzlicher Bestimmungen keiner neuen Vorschriften bedarf, weil im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ohnehin eine Evaluierungspflicht für alle Gefahren auf Arbeitsplätzen vorgeschrieben ist.

Nach langen und kontroversiellen Diskussionen zwischen den betroffenen Branchen und dem Sozialministerium ist die neue Hitze-V am 1.1.2026 in Kraft getreten. Der Sommer 2026 ist daher die erste Periode, in der die Hitze-V auf allen Arbeitsplätzen im Freien - und somit auch auf Baustellen - umzusetzen ist.

Eckpunkte der Verordnung

Die wesentlichen Eckpunkte der Hitze-V sind (Auszug):

  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren:
    Die laut Arbeitnehmerschutzgesetz verbindliche Gefahrenevaluierung auf Arbeitsplätzen wird zu den Themen Hitze- und UV-Schutz konkretisiert.
  • Festlegung von Maßnahmen:
    Die Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Hitze- und UV-Belastungen sind nach dem STOP Prinzip (Substitution - Gefahrenvermeidung, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu priorisieren.
  • Umsetzung von Maßnahmen:
    Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen sind ab einer Hitzewarnung der Stufe 2 ("Vorsicht/gelb") der GeoSphere Austria umzusetzen. Dies ist ab einer gefühlten Temperatur von ≥ 30°C der Fall.
  • Kopfschutz vor Hautschutz:
    Bei persönlicher Schutzausrüstung haben Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung Vorrang vor Hautschutz mit Sonnenschutzcreme. Den ArbeitnehmerInnen ist bei Bedarf entsprechende UV-Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese getragen wird.
  • Aufenthaltsräume in Containern:
    Für Aufenthaltsräume in Containern sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Diese ist dann gegeben, wenn die Temperatur im Container über der Außentemperatur liegt.
  • Krankabinen:
    Krankabinen müssen ausreichend gekühlt werden können. Für Nachrüstungen gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2027. Dabei können auch mobile Kühlgeräte oder Split-Kühlgeräte, die in ein Fenster eingehängt werden können, zum Einsatz kommen.
  • selbstfahrende Arbeitsmittel:
    Selbstfahrende Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen müssen mit einer Klimatisierung ausgestattet sein. Für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel besteht keine Nachrüstungsverpflichtung.
  • Information und Unterweisung:
    Hitze- und UV-Schutz sind in den Unterweisungen der ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen. Siehe dazu das Informationsblatt der Musterevaluierung.

Kein Hitzeschutzplan

Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Hitze-V explizit keinen eigenen "Hitzeschutzplan" vorsieht, sondern lediglich die Evaluierungsinhalte zu Hitze und UV-Schutz konkretisiert (siehe anschließende Musterevaluierung).

Hilfestellung für Baufirmen: Musterevaluierung

Damit die nun formalisierten Evaluierungsinhalte auf Baustellen praxisgerecht umgesetzt werden können, hat der Fachausschuss für Arbeitssicherheit der Geschäftsstelle Bau in Zusammenarbeit mit der zentralen Arbeitsinspektion eine Musterevaluierung für Hitze- und UV-Schutz auf Baustellen ausgearbeitet. Diese besteht aus den folgenden drei Teilen:

  1. Informationsblatt zu Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen auf Baustellen
  2. Evaluierungsformular mit konkreten Maßnahmen je Baustelle
  3. Ausfüllhilfe mit möglichen Maßnahmen je Kategorie
grafische Darstellung der Musterevaluierung in 3 Teilen
Musterevaluierung Hitze und UV-Schutz auf Baustellen, www.bau.or.at/arbeitssicherheit


1. Informationsblatt

Das Informationsblatt (grüner Rahmen) beinhaltet die Basisinformationen zu Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen auf Baustellen. Es ist als Hilfsmittel für jährliche Unterweisungen konzipiert, um dabei auch den Inhalten der Hitze-V gerecht zu werden. Es werden u.a. die Hitzewarnstufen der Geosphere Austria (grün-gelb-orange-rot) erklärt und Notfallmaßnahmen bei Hitzesymptomen sowie Beispiele für Hitzeschutzmaßnahmen auf Baustellen nach dem erwähnten STOP-Prinzip beschrieben. Nachfolgend beispielhaft eine Auswahl von möglichen Maßnahmen:

Substitutions-Maßnahmen

  • Vorfertigung von Bauteilen in Hallen, Werkstätten oder anderen kühlen Innenbereichen, z.B. Bewehrungskörbe, Schalungselemente, Spenglerbleche, Holz- oder Metallelemente, Zuschnittarbeiten, etc.
  • Alternative Arbeitsverfahren und Hilfsmittel einsetzen, z.B. Hebehilfen

Technische Maßnahmen

  • Beschattung von Arbeits- und Pausenplätzen mittels Sonnenschirme, Pavillons, Sonnensegel etc. (idealerweise Verwendung reflektierender Materialien)
  • Nutzung gut belüfteter oder klimatisierter Aufenthaltsräume

Organisatorische Maßnahmen

  • Verlagerung der Arbeitszeit: schwere Arbeiten in die kühleren Morgenstunden, Innenarbeiten in die Mittagszeit
  • Vermeidung sehr schwerer Tätigkeiten in der Mittagshitze
  • In Absprache mit der Führungskraft: flexible Pausen in kühlen, schattigen Bereichen

Persönliche Schutzmaßnahmen

  • Ausreichend Trinkwasser und/oder nicht alkoholische Getränke in ausreichendem Maß bereitstellen.
  • leichte, atmungsaktive Arbeitskleidung mit UV-Schutz tragen, möglichst viel Haut bedecken; Hinweis: normale Arbeitskleidung hat in der Regel auch ohne Zertifizierung einen UV-Schutzfaktor (UPF) ≥ 20
  • Augenschutz: UV-Schutzbrille verwenden (ausreichender UV-Schutz)
  • Regelmäßige Anwendung von Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF) LSF ≥ 30 (empfohlen 50)

Die tatsächlich gewählten Maßnahmen richten sich nach Art der Tätigkeit, der Situation vor Ort sowie der jeweils verfügbaren Mittel. Die konkreten Maßnahmen je Baustelle sind im Evaluierungsformular (gelber Rahmen, s.u.) zu dokumentieren.

Sollten gemeinsame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber erforderlich sein, müssen diese auch im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) enthalten sein. Dies gilt auch für gemeinsame Hitzeschutzmaßnahmen.


2. Evaluierungsformular

Im Evaluierungsformular (gelber Rahmen) erfolgt die konkrete Festlegung von Maßnahmen für die jeweilige Baustelle. Es werden dabei in den erwähnten STOP-Gruppen "Substitution", "Technisch", "Organisatorisch" und "Persönlich" Maßnahmen zur Auswahl gestellt, die mit "ja", "teilweise" oder "nein" anzukreuzen sind. Wenn Maßnahmen mit "teilweise" angekreuzt werden, so ist dies zu erläutern.

Beispiel für technische Maßnahme
Beispiel für eine technische Maßnahme im Hitze-/UV-Evaluierungsformular


3. Ausfüllhilfe

Dieses Dokument dient als Ausfüllhilfe für das Evaluierungsformular und nennt Beispiele für spezifische Maßnahmen. Die Beispiele können durch andere geeignete Maßnahmen ersetzt werden. Nachfolgend die Maßnahmenvorschläge für das zuvor genannte Beispiel:

Vorschläge für spezifische Maßnahmen in der Ausfüllhilfe
Vorschläge für spezifische Maßnahmen in der Ausfüllhilfe


Klarstellung zu Temperaturgrenzen

Die Hitze-V sieht die Umsetzung der Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen ab einer gefühlten Temperatur von 30 °C vor. Die gefühlte Temperatur bildet das menschliche Wärmeempfinden genauer ab als die reine Lufttemperatur, weil sie zusätzlich auch Luftfeuchtigkeit, Wind und Sonnenstrahlung berücksichtigt. Sie wird u.a. in Wetter-Apps auf Handys ausgewiesen. Hitzewarnungen auf Basis der gefühlten Temperatur sind auf der Website der Geosphere Austria abrufbar. Von der 30 Grad-Grenze der gefühlten Temperatur gemäß Hitze-V ist die Temperaturgrenze von 32,5 °C gemäß Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zu unterscheiden. Mit den 32,5 °C ist die reine Lufttemperatur im Schatten gemeint. Die Entscheidung, ob bei Temperaturen ab 32,5 °C die Schlechtwetterregelung angewendet, sprich "hitzefrei" gegeben wird, ist ausschließlich dem Arbeitgeber vorbehalten.

Hitzeschutz in der Baumappe

Die Inhalte der neuen Musterevaluierung wurden in die Mappe "Sicherheit am Bau" eingearbeitet. Dies erfolgte in jenen Kapiteln, in denen Hitze- und UV-Schutz schon bisher behandelt wurden:

  • B 13 "Arbeiten im Freien"
  • C 6 "Hautschutz/Sonnenschutz"
  • C 11 "Witterungsschutz"
Auszug aus Mappe 'Sicherheit am Bau'
Auszug aus Mappe "Sicherheit am Bau", Kapitel B 13 (Arbeiten im Freien), www.baumappe.at


Vollzug: Beraten vor Strafen

Im Durchführungserlass des Sozialministeriums zur Hitze-V wird festgelegt, dass die Themen Hitze und UV-Strahlung jedenfalls im Rahmen der Routinebesichtigungen durch die Arbeitsinspektion zu berücksichtigen sind. Weiters wird ausdrücklich angemerkt, dass bei den Kontrolltätigkeiten der Behörde verstärktes Augenmerk auf Beratung im Sinne des Grundsatzes "beraten vor strafen" zu legen ist.

Weitere Informationen:

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He­bel­wir­kun­gen nüt­zen Bud­get und Be­schäf­ti­gung

11.02.2026

Sa­nie­rungs­of­fen­si­ve: nicht ab­ge­hol­te För­der­gel­der des Wohn­bau-Pa­kets für bau­li­che Sa­nie­run­gen wid­men

Baugewerbe fordert zusätzliche Impulse für bauliche Sanierungsmaßnahmen

Der überraschende Beschluss des Umweltministeriums, bei der Sanierungsoffensive nur noch auf den Heizkesseltausch zu setzen, erhitzt auch noch Tage nach der Verkündung die Gemüter in der Baubranche. "Wenn es darum geht, den Energieverbrauch zu senken, führt an Investitionen in die Gebäudesubstanz kein Weg vorbei. Investitionen in neue Heizungstechnologien mögen zwar im Sinne einer Verbesserung der CO2-Bilanz kurzfristig von Vorteil sein, bringen aber keine substanziellen Energie-Einsparungen, wenn nicht auch das Gebäude klimafit gemacht wird. Primär gilt es, den Energiebedarf zu senken und erst in weiterer Folge geht es darum, den reduzierten Energiebedarf CO2-schonend zu decken", erklärt Bmstr. Ing. Robert Jägersberger, Obmann des Österreichischen Baumeisterverbandes (ÖBV).

Grundsätzlich sollte aus Sicht des Baugewerbes der Kunde bzw. Förderungswerber selbst entscheiden dürfen, welche Sanierungsmaßnahmen im Einzelfall die besten Resultate bringen. Ein künstlicher Eingriff, wie er nun stattgefunden hat, ist hier kontraproduktiv. Darüber hinaus führt die wiederholt an den Tag gelegte Stop and go-Politik der öffentlichen Hand zur Verunsicherung jener Menschen, die grundsätzlich bereit wären, klimaverbessernde Investitionen in ihr Zuhause zu tätigen. Diese müssen während der Planungsphase damit rechnen dürfen, dass die ausgelobten Förderungen zum Zeitpunkt der Beantragung dann auch tatsächlich lukriert werden können. "Planbarkeit ist für derartige Investitionsentscheidungen eine wesentliche Voraussetzung, aber diese ist aktuell nicht gegeben", so Jägersberger.

Mittel aus dem Wohnbau-Paket u.a. für Sanierungen inkl. Ortskern-Belebung

Um hier gegenzusteuern und die im Regierungsprogramm angekündigte Sanierungsoffensive wieder in die Spur zu bringen, fordert das Baugewerbe die Nutzbarmachung jener Teile der im Februar 2024 beschlossenen Wohnbau-Milliarde, welche – insbesondere aufgrund der restriktiven Zuschuss-Kriterien – von den Ländern nicht abgeholt wurden bzw. werden. Das Baugewerbe plädiert dafür, die nicht zur Auszahlung kommenden Mittel für eine neue Sanierungsoffensive zu verwenden, wobei der Sanierungsbegriff durchaus breiter definiert werden sollte: anstatt lediglich die Sanierung einzelner Gebäudeteile bzw. der Gebäudehülle zu fördern, sollten umfassende bauliche Sanierungen (z.B. von Ortskernen) forciert werden.

Damit würde auch wesentlichen Zielsetzungen des Regierungsprogramms Rechnung getragen werden, nämlich konkret die "laufende Evaluierung des Wohnbaupakets", die "Unterstützung thermisch-energetischer Sanierung durch gezielte Förderprogramme" sowie eine "Umsetzung der baukulturellen Leitlinien des Bundes zur Belebung der Stadt- und Ortskerne". Zusätzlich zu einer Energie- und CO2-Einsparung wären mit derartigen Förderprogrammen auch beachtliche positive Nebeneffekte im Hinblick auf Bodenverbrauch und Siedlungspolitik verbunden.

Sanierungsförderungen rechnen sich für die öffentliche Hand

Anfang der 2010er Jahre wurden anlässlich der Förderaktion Sanierscheck die Hebelwirkungen von Sanierungsförderungen von den zuständigen Ministerien beziffert: pro 100 Millionen Euro Förderung wurde damals ein Investitionsvolumen von 700 Millionen Euro ausgelöst. Ein Investitionsvolumen dieser Größenordnung beschert dem Staat Steuerrückflüsse in Höhe von in etwa 180 Millionen Euro und zusätzliche Beitragszahlungen an die Sozialversicherung in Höhe von rund 120 Millionen Euro. Diese Zahlen belegen, dass öffentliche Impulse für bauliche Sanierungen nicht nur aus Gründen der Klima- und CO2-Bilanz, sondern auch wegen der volkswirtschaftlichen Effekte enorme Vorteile bringen. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass entsprechende bauliche Sanierungsmaßnahmen eine überdurchschnittliche inländische Wertschöpfung generieren und einen besonders hohen Beschäftigungsmultiplikator aufweisen.

"Ich appelliere an die Bundesregierung, nicht am falschen Platz zu sparen und im Wege einer Sanierungsoffensive Impulse für bauliche Maßnahmen zu setzen. Der Heizkesseltausch alleine greift hier zu kurz. Eine nachhaltige Reduktion des Energieeinsatzes wird nur in einem Gesamtpaket, welches auch die Gebäudesubstanz miteinschließt, zu bewerkstelligen sein. Das Baugewerbe steht mit seiner praxiserprobten Expertise gerne zur Verfügung, um ein optimiertes Fördermodell zu entwickeln", so Jägersberger abschließend.

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Stel­lung­nah­men aus der Pra­xis wur­den ig­no­riert

27.12.2025

Hitze­schutz-Ver­ord­nung: Bü­ro­kra­tie oh­ne prak­ti­schen Mehr­wert

Neue Hitzeschutz-Verordnung konterkariert den von der Bundesregierung ausgerufenen Bürokratieabbau.

"Es ist geradezu grotesk, dass nur wenige Tage nach der Präsentation des Entbürokratisierungspakets der Bundesregierung nun mit einer Hitzeschutz-Verordnung ein neues Bürokratiemonster erschaffen wird", kommentiert Bmstr. Ing. Robert Jägersberger, Obmann des österreichischen Baumeisterverbandes, die heute medial verkündete Hitzeschutz-Verordnung der Sozialministerin.

Dieser Verordnung gingen monatelange Debatten voraus, ob es dieser Maßnahme angesichts zahlreicher bereits bestehender gesetzlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen überhaupt bedarf. In den Stellungnahmen der betroffenen Branchen wurde eindringlich darauf hingewiesen, dass die geplante Hitzeschutz-Verordnung keine substanzielle Verbesserung für Mitarbeiter bringe, dafür aber umso mehr Dokumentationspflichten und zusätzliche Bürokratie für die bauausführende Wirtschaft. Die mahnenden Stimmen der Praktiker, die den Hitzeschutz auf Baustellen im Interesse der Belegschaft sicherstellen, wurden von den Autoren der Verordnung zum allergrößten Teil ignoriert.

Entbürokratisierungspaket wird konterkariert

Die Hitzeschutz-Verordnung beinhaltet in erster Linie formale Vorgaben (z.B. Evaluierungspflichten), die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig mit Bürokratie belasten. Dies steht im krassen Widerspruch zum erklärten Ziel der Bundesregierung, Bürokratiekosten zu senken.

Mit dem Anfang Dezember erfolgten Ministerratsbeschluss zum Entbürokratisierungspaket hat die Bundesregierung ausdrücklich festgehalten, dass Bürokratie dem Staat Österreich Jahr für Jahr rund 15 Milliarden Euro kostet und Betriebe vor immer größer werdende Herausforderungen stellt. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung zur Notwendigkeit der Entbürokratisierung bekannt.

Wenige Tage später sieht man die Welt scheinbar wieder mit anderen Augen, denn die Hitzeschutz-Verordnung widerspricht dem Ziel der Entbürokratisierung gleich in mehrfacher Hinsicht: Diese lässt wesentliche Definitionen offen und eröffnet dem vollziehenden Arbeitsinspektorat einen weiten Interpretationsspielraum bei ihren Kontrollen. Rechtsunsicherheit ist damit vorprogrammiert, weshalb es gerade in diesem Bereich notwendig sein wird, das viel zitierte Motto "Beraten statt Strafen" in der Vollzugspraxis umzusetzen.

Weiters stellen wichtige Regelungsinhalte (vor allem die verpflichtenden Hitzeschutzmaßnahmen) bereits auf die Vorwarnstufe ab und nicht auf eine tatsächliche bzw. akut auftretende Gefahrenlage.

Hitzeschutz am Bau ist gelebte Praxis

Der Schutz der Arbeitnehmer vor Hitze und UV-Strahlung ist bereits seit Jahren durch gesetzliche Regelungen wie das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Verordnung zur persönlichen Schutzausrüstung und die Verordnung optische Strahlung umfassend abgedeckt. In der Baubranche sind daraus resultierende Schutzmaßnahmen bereits längst gelebte Praxis, sofern diese im Einzelfall rechtlich möglich und praktikabel sind. In diesem Zusammenhang müssten allerdings auch die Auftraggeber bzw. Bauherren in die Pflicht genommen werden, die bereits in der Ausschreibungsphase (z.B. durch großzügigere Zeitvorgaben bzw. Verzicht von Pönalisierungen) wichtige Weichenstellungen vornehmen können. Gleiches gilt für die Gemeinden, welche in der Praxis häufig aus Gründen des Lärmschutzes die Vorverlegung von Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden unmöglich machen.

"Unsere Arbeiter sind das wichtigste Kapital und alleine schon aus Eigeninteresse setzt die Bauwirtschaft alle praxisgerechten und sinnvollen Schutzmaßnahmen um. Das muss uns - bei allem Respekt - nicht erst die Frau Minister im Wege einer Verordnung erklären", so Jägersberger abschließend.

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Lukas Miedler (l.) und Lukas Ritzberger von der Firma Habau
© SkillsAustria / Florian Wieser

15.09.2025

Erfolg bei der Berufs-EM für Österreichs Bau-Fachkräfte

Österreichs Bauwirtschaft darf sich über eine Goldmedaille und ein "Medallion for Excellence" bei den Berufs-Europameisterschaften freuen. Das Betonbau-Team Lukas Miedler und Lukas Ritzberger holt bei den EuroSkills in Herning/Dänemark den 1. Platz. Hochbauer Stefan Lanzl belegt Platz sechs und sichert sich ein "Medallion for Excellence" für außergewöhnliche Leistungen.

Nach drei anstrengenden Tagen jubeln Lukas Miedler und Lukas Ritzberger (beide Firma Habau) am Ende über Platz eins in der Kategorie Betonbau und lassen dabei Gastgeber Dänemark und Deutschland hinter sich: "Europameister hört sich stark an! Es war hart, aber wir waren super vorbereitet und haben gut performt. Danke an unseren Arbeitgeber und unseren Ausbilder Thomas Prigl, die uns in der Vorbereitung und hier in Herning so toll unterstützt haben."

Österreichs Betonbauer setzen damit eine beinahe schon unheimliche Serie fort: Seit der Einführung der Kategorie Betonbau im Jahr 2015 holten die rot-weiß-roten Teilnehmer jedes Mal Platz eins (siehe Bilanz unten).

Stefan Lanzl von der Baufirma Lanzl
© SkillsAustria / Florian Wieser

Hochbauer Stefan Lanzl (Bauunternehmen Lanzl) sichert sich Platz 6 und ein "Medallion for Excellence", welches nur ab dem Erreichen einer sehr hohen Punkteanzahl vergeben wird. In einem starken Teilnehmerfeld fehlten ihm letztendlich 8 Punkte auf Bronze. "Ein Stockerlplatz ist sich nicht ausgegangen, die Konkurrenz war sehr stark, da ging es extrem eng zu. So ist es nun Platz 6 und eine Ehrenmedaille geworden, da kann ich schon zufrieden sein. Insgesamt war es eine tolle Erfahrung", so der Steirer, der von Ausbilder Werner Hügel vorbereitet und betreut wurde.

Gold und ein "Medallion for Excellence" - diese Ergebnisse zeigen einmal mehr, dass das triale Ausbildungssystem der österreichischen Bauwirtschaft - bestehend aus Betrieb, Berufsschule und Lehrbauhof - Fachkräfte hervorbringt, die im internationalen Vergleich zu den Besten zählen.

Platzierungen von Österreichs Bau-Fachkräften bei internationalen Berufs-Wettbewerben seit 2010:

Betonbau (erstmals 2015 ausgetragen / EuroSkills Betonbau seit 2018)

2025EuroSkillsGoldLukas Miedler und Lukas Ritzberger
2024WorldSkillsGoldStefan Huber und Christoph Kurz
2023EuroSkillskein Betonbau-Bewerb
2022WorldSkillsGoldJonas Schulner und Oliver Waily
2021EuroSkillsGoldGeorg Engelbrecht und Daniel Mühlbacher
2020verschoben
2019WorldSkillsGoldMateo Grgic und Alexander Krutzler
2018EuroSkillsGoldSebastian Frantes und Markus Haslinger
2017WorldSkillsGoldAlexander Tury und David Wagner
2015WorldSkillsGoldMichael Haydn und Alexander Hiesberger

Hochbau

2025EuroSkills6. & Medallion for ExcellenceStefan Lanzl
2024WorldSkills4. & Medallion for ExcellenceJonas Lev
2023EuroSkillsBronzeJoachim Nimpf
2022WorldSkills7. & Medallion for ExcellenceKilian Lupinski
2021EuroSkillsGoldMichael Hofer
2020verschoben
2019WorldSkillsSilberMarc Berndorfer
2018EuroSkillsSilberMarc Berndorfer
2017WorldSkills GoldRobert Gradl
2016EuroSkills 5. & Medallion for ExcellenceOliver Pieber
2015WorldSkills SilberMartin Entholzer
2014EuroSkills GoldKevin Jaindl
2013WorldSkills SilberMartin Mittelberger
2012EuroSkills GoldMatthias Moosbrugger
2011WorldSkills 5. & Medallion for Excellence Thomas Gaugl
2010EuroSkills GoldMichael Krauskopf
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Zen­tra­le Re­ge­lungs­in­hal­te sind rea­li­tät­sfern

25.08.2025

Hit­ze­schutz­ver­ord­nung: Be­schwich­ti­gen ist kei­ne Lö­sung

ÖBV-Obmann Jägersberger: "Bedenken der betroffenen Branchen ernst nehmen"

Mit großer Verwunderung hat das österreichische Baugewerbe das am Wochenende veröffentlichte Statement des Sozialministeriums zur geplanten Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien zur Kenntnis genommen. "Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Begutachtungsendes 'nur' 5 kritische Stellungnahmen eingelangt sind, als Zeichen für wenig Widerstand zu interpretieren, ist einigermaßen irreführend", so Bmstr. Ing. Robert Jägersberger, Obmann des österreichischen Baumeisterverbandes (ÖBV).

Immerhin sind unter den 5 kritischen Rückmeldungen auch die Stellungnahmen gewichtiger Wirtschaftsverbände wie WKÖ und IV zu finden, welche die Positionen vieler betroffener Branchen und Unternehmungen stellvertretend zusammenfassen.

In den Stellungnahmen wurden nicht nur Bürokratieaufwand und zusätzliche Kosten kritisiert, sondern auch einige zentrale Regelungsinhalte (z.B. verpflichtende Hitzeschutzmaßnahmen bereits ab der Vorwarnstufe, kurzfristige Nachrüstverpflichtung für alle Krankabinen etc.).

Auch das Argument des Ministeriums, dass das Vorverlegen von Arbeiten in die Morgenstunden schon jetzt möglich sei, weil Arbeiten ohne Lärmentwicklung auch vor 6 Uhr erlaubt sind, geht schlichtweg an der Realität vorbei. Jeder Bauablauf hat eine technisch bedingte Logik, die sich nicht beliebig disponieren lässt. Natürlich kann man versuchen, lärmintensive Tätigkeiten am Beginn eines Arbeitstages zu vermeiden, in der Praxis ist dies jedoch häufig nicht machbar: Naturgemäß ist es z.B. nicht möglich, zuerst die Leitungen zu verlegen und erst danach die – in der Regel lärmintensiven – Abbruch- und Grabungsarbeiten durchzuführen.

"Das Baugewerbe fordert daher, die Bedenken der betroffenen Branchen ernst zu nehmen und praxisgerechte Lösungen zu finden, anstatt die Unternehmungen mit zusätzlicher Bürokratie und Strafandrohungen zu belasten", so Jägersberger abschließend.

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