Meldungen 2023

Wahl der Bau­stof­fe nach sach­li­chen Kri­te­ri­en er­mö­gli­chen

15.12.2023

Bau­ge­wer­be hin­ter­fragt ein­sei­ti­ge Be­vor­zu­gung des Bau­stoffs Holz

ÖBV-Obmann Robert Jägersberger: "Partialinteressen der Forstwirtschaft und ideologische Scheuklappen beiseite lassen"

Die Wahl der richtigen Baustoffe spielt bei jedem Bauprojekt eine entscheidende Rolle. Dabei sind sowohl technische als auch ökonomische und ökologische Parameter zu berücksichtigen. Alle relevanten Kriterien müssen für jedes Bauprojekt im Einzelfall gewichtet und bewertet werden, denn eines ist sicher: den "einen" richtigen Baustoff für alle Bauprojekte gibt es nicht. Die Entscheidung ist immer abhängig von der Art sowie den Funktionsanforderungen des Bauprojekts, welche natürlich auch die ökologischen Rahmenbedingungen unter Betrachtung des gesamten Lebenszyklus miteinschließen müssen.

Eine einseitige politische Forcierung eines bestimmten Baustoffs ist im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung aller Kriterien unsinnig und kontraproduktiv. Der österreichische Baumeisterverband (ÖBV) sieht daher den von Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig und Klimaministerin Leonore Gewessler angekündigten Plan zur Forcierung des Einsatzes von Holz im großvolumigen Wohnbau sowie in öffentlichen Bauten und in der Infrastruktur kritisch.

"Ich appelliere an die politisch Verantwortlichen, Partialinteressen der Forstwirtschaft und ideologische Scheuklappen beiseite zu lassen, sondern bei der Wahl der richtigen Baustoffe eine unvoreingenommene Entscheidung nach sachlichen Kriterien zu ermöglichen", so ÖBV-Obmann Bmstr. Ing. Robert Jägersberger. "Wir Baumeister sind aufgrund unserer Ausbildung und Praxiserfahrung befähigt, mit allen Baustoffen zu bauen. Bei der Wahl der Baustoffe halten wir uns ausschließlich an objektive Maßstäbe und plädieren daher für einen baustoffneutralen Zugang."

Aufgrund der von Partialinteressen und ideologischen Motiven geprägten Debatte wird der österreichische Baumeisterverband in Kürze einen Baustoff-Ratgeber veröffentlichen. Dieser fasst die wichtigsten Erkenntnisse aus Theorie und Praxis als Entscheidungsgrundlage unter Betrachtung aller technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte zusammen.

"Ich hoffe, dass damit ein Beitrag zur Objektivierung der politischen Debatte geleistet wird und wir allen privaten und öffentlichen Bauherrn eine Hilfestellung für eine faktenbasierte Baustoff-Wahl bieten", so Jägersberger abschließend.

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Zen­tra­les Pro­blem ist aus­blei­ben­de Nach­fra­ge im Wohn­bau

20.10.2023

Bau­ge­wer­be zum Kon­junk­tur­pa­ket: Maß­nah­men ver­feh­len Kern des Pro­blems

Obmann Robert Jägersberger: Ursächlich für die Auftragsrückgänge sind andere Marktsegmente

Für Verbandsobmann Robert Jägersberger greift das von der Bundesregierung angekündigte Konjunkturpaket aus Sicht der Bauwirtschaft viel zu kurz. "Grundsätzlich sind die von der Regierung angekündigten Maßnahmen im Bereich der technischen Gebäudesanierung - Heizung, Photovoltaik - sowie das Vorziehen von öffentlichen Bauprojekten zu begrüßen. Allerdings treffen diese Maßnahmen nicht den Kern des Problems, nämlich jene Marktsegmente, welche für den aktuellen Einbruch bei den Auftragseingängen am Bau verantwortlich sind. Zentrales Problem ist nämlich die ausbleibende Baunachfrage im Bereich des großvolumigen Wohnbaus, des privaten Neubaus und der baulichen Sanierung - vor allem im thermischen Bereich."

Um die Nachfrage in diesen Marktsegmenten zu stabilisieren, plädiert Jägersberger für zielgerichtete Maßnahmen, welche direkt die Investitionsbereitschaft der Bauherren und Hausbauer stimulieren. Dazu gehören insbesondere:

  • eine massive Aufstockung der bestehenden Wohnbauförderung durch zusätzliche Bundesmittel, um den bereits entstandenen Rückstau bei der Sanierung und Errichtung von geförderten Miet- oder Eigentumswohnungen in absehbarer Zeit abarbeiten zu können (Volumen: ca. € 600 bis 700 Mio. für die nächsten 2 Jahre).
  • eine Ausweitung der von der Bundesregierung in Aussicht gestellten Mehrwertsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf alle Bauinvestitionen von privaten Bauwerbern zur Schaffung oder Sanierung von selbst genutztem Wohnraum sowie beim Kauf von neu geschaffenem Wohnraum zur Eigennutzung (Volumen: bis zu € 100.000,- pro Projekt).
  • die befristete Einführung einer degressiven Afa von 6% für Gebäude bzw. alternativ die Anhebung der linearen Afa-Sätze auf 3% bzw. 2,5%.
  • die Abschaffung der in der KIM-Verordnung festgelegten Schuldendienstquote von derzeit maximal 40% des Haushaltsnettoeinkommens oder als Alternative die Einführung eines zinsgestützten, bundesseitigen Eigenmittelersatzdarlehens für Wohnbauinvestitionen im Ausmaß von bis zu € 100.000,-.

"Wenn die Regierung - wie bei ihrer Präsentation des Konjunkturpakets dargestellt - tatsächlich die Bauwirtschaft unterstützen will, dann braucht es treffsichere Maßnahmen für den Wohnungsbau, um die Mitarbeiter in Beschäftigung halten und den Menschen leistbares Wohnen ermöglichen zu können", so Jägersberger abschließend.

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"Die KIM-Ver­ord­nung ge­hört weg"

19.09.2023

Bau­ge­wer­be an FMSG: KIM-Ver­ord­nung jetzt auf­he­ben

Zins­be­dingt ohne­hin rück­läu­fi­ge Nach­frage nach Wohn­kre­di­ten wird durch KIM-Ver­ord­nung un­nö­tig ver­stärkt.

Angesichts des dramatischen Einbruchs im Bereich des privaten Wohnungs- und Hausbaus appelliert Verbandsobmann Robert Jägersberger im Vorfeld der kommenden Sitzung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) an alle politisch Verantwortlichen, die mittlerweile vollkommen kontraproduktiv wirkende KIM-Verordnung abzuschaffen und dem drohenden Zusammenbruch der privaten, fremdfinanzierten Wohnbaunachfrage entgegenzuwirken.

"Ich appelliere an alle im FMSG vertretenen Institutionen - Finanzministerium, Fiskalrat, Finanzmarkaufsicht und Nationalbank - endlich zur Kenntnis zu nehmen, dass sich die Rahmenbedingungen am Immobilienmarkt mittlerweile völlig geändert haben: Die KIM-Verordnung war dazu gedacht, eine befürchtete Überhitzung des Immobilienmarktes zu verhindern – davon kann jetzt keine Rede mehr sein: Die Nachfrage nach Immobilienkrediten ist seit Mitte 2022 massiv rückläufig und hat sich im ersten Halbjahr 2023 weiter abgeschwächt. Als Folge der kräftig gestiegenen und weiterhin hohen Zinsen wird sich dieser Trend fortsetzen, ohne dass es zusätzlich einer KIM-Verordnung bedarf. Vor allem der fremdfinanzierte bzw. private Wohnbau ist faktisch zum Erliegen gekommen. Die KIM-Verordnung gehört weg", so Robert Jägersberger.

Dass es auch anders geht, zeigt ein Blick ins benachbarte Ausland: in Deutschland sind Wohnkredite deutlich einfacher zu finanzieren. Tschechien hat auf die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reagiert: per 1. Juli 2023 wurde die bisherige Schuldendienstquote - also der maximale Anteil vom Einkommen, den Kreditnehmer für die Rückzahlung von Wohnkrediten verwenden dürfen - aufgehoben. Tschechien stellt seither nur noch auf eine durchschnittliche Gesamtverschuldensquote der Haushalte ab. Die in Österreich geltende Schuldendienstquote von 40% ist eine der schwierigsten Hürden auf dem Weg zu einem Immobilienkredit und sollte nach dem Vorbild Tschechiens entfallen bzw. zumindest an die Vorgaben in Deutschland (Schuldendienstquote von 60% des Haushaltseinkommens) angepasst werden.

"Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht stellt sich mittlerweile nicht mehr die Frage, ob die KIM-Verordnung abgeschafft wird, sondern lediglich wann. Unserer Meinung nach kann die Antwort nur lauten: so rasch wie möglich", so Jägersberger abschließend.

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Die Be­schäf­ti­gung im Wohn­bau ist rück­läu­fig. Maß­nah­men der Po­li­tik sind drin­gend not­wen­dig.

01.09.2023

Bau­ge­wer­be for­dert Maß­nah­men zur Sta­bi­li­sie­rung der Wohn­bau­nach­frage

Seit Jahresbeginn ist die Beschäftigung im Wohnbau rückläufig. Zum Teil sind Wiedereinstellungen nach der Winterpause nicht erfolgt. In den nächsten Monaten ist darüber hinaus mit Kündigungen zu rechnen. Rasche und wirksame Maßnahmen der Politik sind dringend notwendig.

Die konjunkturelle Situation im heimischen Baugewerbe ist alarmierend: laut der KMU-Forschung Österreich ist der Auftragsbestand im Baugewerbe im zweiten Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 13,1 Prozent zurückgegangen.

Speziell der private Wohnungs- und Hausbau ist stark eingebrochen. Auslöser sind die hohen Grundstückskosten, die stark gestiegenen Baumaterial- und Personalkosten, die massiv erhöhten Kreditzinsen und der erschwerte Zugang zu Wohnbaufinanzierungen.

Wurden 2019 noch Baugenehmigungen für fast 70.000 Wohneinheiten im Bereich Ein- oder Mehrfamilienhäuser erteilt, so ist diese Zahl im abgelaufenen Jahr bereits auf knapp 47.000 Einheiten gesunken. Für 2023 und 2024 werden überhaupt nur noch rund 40.000 Genehmigungen erwartet.

Und selbst diese Zahl ist für eine realistische Einschätzung der aktuellen Nachfrageentwicklung noch zu hoch gegriffen: aufgrund der schwierigen Umstände ist nämlich mehr als fraglich, ob die bewilligten Objekte auch tatsächlich umgesetzt werden. Insbesondere bei den geförderten Genossenschaftswohnungen wurden heuer bereits viele bewilligte Projekte auf Eis gelegt.

Die Wohnbau-Flaute wird sich nicht nur auf die Auftragssituation am Bau, sondern beispielsweise auch auf alle Zulieferer wie die Ziegel-, Beton- oder Holzindustrie negativ auswirken.

Das Baugewerbe fordert ein rasches und wirksames Gegensteuern mit einem Bündel an Maßnahmen:

Aufwertung der Wohnbauförderung

Die Wohnbauförderung muss wieder für die Schaffung oder Sanierung von Wohnraum zweckgewidmet und der Beitrag des Bundes wesentlich erhöht werden. Im Jahr 1990 betrug das Fördervolumen noch 1,5 % des BIP. 2022 waren es nur noch 0,4 %. Nachdem das BMF derartigen Überlegungen bislang sehr reserviert gegenüber steht, muss das künftige Wohnbauförderungsvolumen und die Zweckwidmung des Bundeszuschusses ein zentrales Thema im Zuge der aktuellen Finanzausgleichsverhandlungen werden.

Angesichts der stark gestiegenen Errichtungskosten müssen zudem die Baukostenobergrenzen in den Förderrichtlinien der Länder dringend inflationsangepasst werden, damit eine ausgelobte Förderung überhaupt in Anspruch genommen werden kann.

Förderung der Energiewende

Das Baugewerbe unterstützt das Ziel des aktuellen Regierungsprogramms, die Gebäude-Sanierungsrate in Richtung 3 Prozent zu steigern. Die Sanierung der Gebäudehülle ist der wichtigste Hebel zur Energieeffizienz im Wohnbereich. Mit einem transparenten und einheitlichen Förderregime ließe sich die Energiewende wirtschaftlich sinnvoll vorantreiben. Zu diesem Zweck sollte der Bund eine zusätzliche Förderschiene schaffen, welche alle Instrumente zur Umsetzung der Klimaziele bündelt und - unter Heranziehung der entsprechenden EU-Fördertöpfe - unbürokratisch finanziert. Positiver Nebeneffekt: die Wohnbauförderungsmodelle der Länder würden finanziell entlastet und könnten sich wieder mehr auf die Leistbarkeit von Wohnraum konzentrieren.

Erleichterte Finanzierung

Das Baugewerbe fordert die Aufhebung der im August 2022 in Kraft getretenen KIM-Verordnung, die den Banken restriktive Hürden für die Vergabe von Wohnbaukrediten auferlegt. Die KIM-Verordnung wurde in Zeiten der Nullzinspolitik geschaffen, um eine mögliche Überhitzung des Immobilienmarktes hintanzuhalten. Davon kann jetzt aber keine Rede mehr sein. Mittlerweile hat sich die Situation ins Gegenteil verkehrt und die Zinsen sind massiv gestiegen. Es ist daher ein Gebot der Stunde, die KIM-Verordnung frühestmöglich abzuschaffen oder zumindest so lange auszusetzen, bis sich die Zinsen wieder auf einem vernünftigen Niveau bewegen.

Maßnahmen im Steuerrecht

Als wirksame steuerrechtliche Begleitmaßnahme kommt eine Eigenheim-Investitionsprämie (für die erstmalige Wohnraumschaffung) ebenso in Betracht wie eine Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Leistungen zur Schaffung oder Sanierung von Wohnraum. Mit einer Senkung oder Abschaffung der Grunderwerbssteuer für Eigenheime könnten Häuslbauer zudem von den exorbitant gestiegenen Grundstückskosten entlastet werden.

 

Angesichts der weitreichenden Multiplikator-Wirkungen des Wohnbausektors ist die Politik dringend gefordert, rasch wirksame Maßnahmen zu setzen, um die Konjunkturlokomotive Bau am Laufen zu halten. Ansonsten droht die Gefahr einer negativen Abwärtsspirale, welche die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt nicht nur in der Baubranche, sondern auch in vielen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren massiv beeinträchtigen wird.

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Was pas­siert, wenn der Koor­di­na­tor aus­fällt?

17.02.2023

Be­stel­lung und Aus­fall von Bau­koor­di­na­to­ren

Das BauKG schreibt für die meisten Baustellen Planungs- und Baustellenkoordinatoren vor. Was passiert, wenn ein bestellter Koordinator ausfällt oder seine Funktion zurücklegt?

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist im Jahr 1999 in Kraft getreten und stellt die nationale Umsetzung der EU-Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) in Österreich dar. Es legt Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitssicherheit auf Baustellen fest und richtet sich dabei primär an den Bauherrn als Auftraggeber eines Bauwerkes. Zu Verpflichtungen des Bauherrn gemäß BauKG gehört u.a. die Bestellung eines Planungs- und eines Baustellenkoordinators, wenn auf seiner Baustelle Arbeitnehmer von mehreren Firmen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig werden. Der Planungskoordinator ist für die Vorbereitungsphase des Bauwerkes zuständig, der Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase.

In der Praxis werden beide Funktionen häufig gemeinsam wahrgenommen und die Rechtsfolgen der Bestellung bzw. Rücklegung sind weitgehend vergleichbar. Im Folgenden wird daher aus Gründen der leichteren Lesbarkeit der in der Branche geläufige Überbegriff "Baukoordinator" verwendet.

Qualifikationserfordernisse

Das BauKG definiert, dass die Tätigkeit als Baukoordinator nur von Personen übernommen werden darf, die über eine einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung verfügen. Diese Anforderungen gemäß BauKG werden auch als persönliche Voraussetzungen bezeichnet und sind jedenfalls zu erfüllen.

Bei einer gewerblichen Ausübung von Baukoordinationstätigkeiten sind zusätzlich auch die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Bautätigkeit zu erfüllen. Zu den Berufsgruppen, die Koordinationsaufgaben übernehmen dürfen, zählen gemäß Erlass des damaligen Wirtschaftsministeriums z.B. Baumeister, Baunebengewerbe je nach Art der Baustelle, Ziviltechniker, etc.

Der Projektleiter

Der Bauherr kann seine Pflichten gemäß BauKG auch an einen "Projektleiter" delegieren. Der Projektleiter im Sinne des BauKG ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung des Bauwerkes beauftragt ist. Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter sein, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt. Die ÖNORM B 2107 "Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG)" empfiehlt jedem nicht fachkundigen Bauherrn, einen Projektleiter nach BauKG einzusetzen und diesem die Bauherrenpflichten gemäß BauKG zu übertragen.

Konstellationen der Beauftragung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Bauherr seiner Verpflichtung zur Bestellung von Baukoordinatoren nachkommen kann. Die Bestellung muss jedenfalls schriftlich erfolgen und ist nur dann wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. Nachfolgend werden exemplarisch drei mögliche Formen der Beauftragung beschrieben. Es wird auch kurz darauf eingegangen, was passiert, wenn der bestellte Koordinator ausfällt oder seine Funktion zurücklegt. Die Rolle des Bauherrn kann auch ein von ihm beauftragter Projektleiter einnehmen.

  • Fall 1: Bauherr beauftragt Baukoordinatoren direkt: Der Bauherr beauftragt einen Planer mit der Planung und eine Baufirma mit der Ausführung eines Bauwerkes. Zusätzlich zu diesen beiden Aufträgen beauftragt er z.B. einen Baumeister mit der Planungs- und Baustellenkoordination nach BauKG. Legt dieser seinen Auftrag zurück, muss der Bauherr einen neuen Koordinator bestellen.
  • Fall 2: Baufirma übernimmt auch Koordination: Der Bauherr beauftragt eine Baufirma mit Planung und Ausführung eines Bauwerkes (Totalunternehmer) und zusätzlich auch mit der Planungs- und Baustellenkoordination gemäß BauKG. Sollte die Baufirma den Vertragsteil mit den BauKG-Tätigkeiten aufkündigen, muss der Bauherr neue Planungs- und Baustellenkoordinatoren bestellen.
  • Fall 3: Bauherr beauftragt Planer mit Koordination: Der Bauherr beauftragt eine juristische Person (z.B. eine Planungs-GmbH) mit der Generalplanung eines Gebäudes und mit der Planungs- und Baustellenkoordination (Bestellung im Sinne des BauKG). Da es sich beim bestellten Baukoordinator um eine juristische Person handelt, hat diese eine nach BauKG befugte natürliche Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben zu benennen. Der Planer benennt für die BauKG-Tätigkeiten eine externe natürliche Person. Diese legt in weiterer Folge diese Funktion zurück. Der Planer bleibt bestellter Koordinator und muss für die Koordinationstätigkeit eine neue nach BauKG befugte natürliche Person benennen.

Fazit

In allen drei Fällen gilt, dass das BauKG beim Ausfall eines Koordinators keine "Kündigungsfrist" oder "Übergangszeit" vorsieht. Wenn der Baukoordinator seine Funktion zurücklegt, fällt die Verantwortung für die Baukoordination sofort wieder auf den Bauherrn zurück. Wenn die neue Beauftragung nicht nahtlos an die alte anschließt, ist in der Zwischenzeit grundsätzlich der Bauherr für allfällige Folgen daraus verantwortlich. In wie weit der bisherige Baukoordinator im Regresswege zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab.

Weitere Informationen:

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Energie­kosten­zuschuss ver­län­gert und er­wei­tert!

03.01.2023

Ver­länge­rung und Er­wei­te­rung des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses

Aufgrund der anhaltenden Teuerung wurde der Energiekostenzuschuss für Unternehmen auf neue Beine gestellt und im Vergleich zum Vorjahr deutlich ausgeweitet.

Der Energiekostenzuschuss wurde im Jahr 2022 eingeführt und dient dazu, den Energiekostenanstieg für energieintensive Unternehmen teilweise abzudecken. Als Grenze, ab wann ein Unternehmen als "energieintensiv" gilt, wurde ein Anteil der Energie- und Strombeschaffungskosten von mindestens 3 % am Produktionswert festgelegt. Lediglich bei Unternehmen bis 700.000 Euro Umsatz war die Energieintensität – im Sinne einer Bagatellgrenze – keine Fördervoraussetzung. Der ursprüngliche Förderzeitraum des EKZ 1 betrug Februar 2022 bis September 2022 und wurde bis Ende Dezember 2022 verlängert.

Der neue Energiekostenzuschuss für 2023 (EKZ 2) wurde gegenüber dem Energiekostenzuschuss 2022 deutlich ausgeweitet. Damit werden künftig die beihilferechtlichen Möglichkeiten der EU hinsichtlich Förderhöhen besser ausgeschöpft. In 3 von 5 Stufen wird die Energieintensität keine Voraussetzung mehr sein. Ziel des neuen Energiekostenzuschusses ist es, eine in der Förderintensität vergleichbare Förderung zum deutschen Modell (Gas- und Strompreisbremse) zu schaffen. Förderungszeitraum ist 1.1. bis 31.12.2023.

Nähere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen können auf der AWS-Webseite nachgelesen werden:

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Sa­nie­rungs­scheck für 2023/2024 neu und er­wei­tert

03.01.2023

Neue Im­pul­se für die Ther­mi­sche Sa­nie­rung

Der Sanierungsscheck wurde für die Jahre 2023/2024 neu und erweitert aufgelegt.

Aufgrund des großen Erfolges des Sanierungsschecks in den Vorjahren und dank intensiver Bemühungen der "Baupaktpartner" (Bundesinnung Bau, Fachverband Steine Keramik, Gewerkschaft Bau-Holz und Global 2000) ist der Sanierungsscheck für die Jahre 2023/2024 neu und in erweitertem Umfang aufgelegt worden.

Die Förderbedingungen haben sich dadurch wesentlich verbessert: So beträgt z.B. beim Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus die mögliche Förderhöhe je nach Sanierungsart nun zwischen 3.000,- und 14.000,- Euro (davor zwischen 2.000,- und 6.000,- Euro). Weiters wurde der Prozentsatz der förderungsfähigen Kosten auf 50% erhöht (davor 30%). Das Hauptziel der Sanierungs­förderungen ist nach wie vor eine Reduktion des Heizwärme­bedarfs, wobei sich die Anforderungen weiterhin am "klimaaktiv-Standard" orientieren.

Baulich relevante förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen sind nach wie vor u.a.:

  • Dämmung der Außenwände
  • Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches
  • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren

Die Kombination des Sanierungsschecks als Bundesförderung mit bestehenden Landesförderungen ist möglich. Informationen zu derzeit verfügbaren Landesförderungen können auf der Internetseite der Kommunalkredit (www.umweltfoerderung.at/landesfoerderungen) eingesehen werden.

Die aktuelle Krisensituation am Bau war auch bestimmendes Thema bei dem im Anschluss an die Landesinnungsmeister-Konferenz stattgefundenen Festakt der Bundesinnung Bau aus Anlass des 75jährigen Bestehens. Dabei wurde nicht nur auf die vergangenen Jahrzehnte zurückgeblickt, sondern auch die wichtigsten Themen und Herausforderungen der Gegenwart sowie der nächsten Jahre angesprochen. Weiters wurde der formal bereits im Dezember 2020 während des Lockdowns vollzogene Obmann-Wechsel an der Spitze der Bundesinnung Bau in Form einer feierlichen Schlüsselübergabe nachgeholt. Im Zuge der Schlüsselübergabe würdigte der neue Bundesinnungsmeister Robert Jägersberger das erfolgreiche Wirken des scheidenden Obmanns Hans-Werner Frömmel, der mehr als 20 Jahre als Spitzenvertreter des Baugewerbes fungierte. Für seine Verdienste um das österreichische Baugewerbe wurde Hans-Werner Frömmel mit der höchsten Auszeichnung - dem Ehrenring der Bundesinnung Bau - ausgezeichnet.

Die förderungsfähigen Kosten setzen sich aus den Kosten für das Material sowie für Planung und Montage zusammen. Maßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn dafür Montagerechnungen von für die jeweilige Arbeit befugten Professionisten vorgelegt werden.

Einreichungen sind seit Jahresbeginn möglich.

Informationsblätter der Kommunalkredit zum Sanierungsscheck:

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