Meldungen 2017

Angleichung Arbeiter und Angestellte: Schlecht für den Standort, gut für Saisonbranchen

13.10.2017

Sonder­bestimmung bei Kündigungs­fristen lässt Bau­wirt­schaft Luft zum Atmen

"Die im Nationalrat beschlossene Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlung ist ohne Zweifel ein harter Schlag für viele heimische Unternehmungen. Zumindest aber bleiben saisonabhängige Branchen wie die Bauwirtschaft von einer unpraktikablen Verlängerung der Kündigungsfristen verschont. Ich bin erleichtert, dass die besonderen Umstände, unter denen die Bauwirtschaft als witterungsabhängige Branche agieren muss, in der Letztfassung der Gesetzesinitiative doch noch Eingang gefunden haben", so Baumeisterverband-Obmann Bmstr. Hans-Werner Frömmel angesichts der gestern beschlossenen Neuerungen im Arbeitsrecht.

Die bisher für die Angestellten und zukünftig auch für die Arbeiter geltende gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen bleibt für saisonabhängige Branchen dispositiv. Das heißt, es gelten auch in Zukunft vorrangig gegenüber dem Gesetz die im Bauarbeiter-Kollektivvertrag festgelegten Kündigungsfristen und -termine.

"Mangels Möglichkeit der Produktion auf Lager und angesichts ihrer Witterungsabhängigkeit braucht die Bauwirtschaft die Flexibilität bei Personaldispositionen wie einen Bissen Brot", so Frömmel. Diese Flexibilität wurde in der Vergangenheit bei Lohnverhandlungen entsprechend honoriert. Darüber hinaus wurde mit zahlreichen sozialpolitischen Maßnahmen, wie z.B. dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, die notwendige Flexibilität sozial abgefedert.

"Nicht zuletzt aufgrund dieser sozialpolitischen Sonderlösungen im Interesse der Bauarbeiter ist es meines Erachtens legitim und gerechtfertigt, im Gegenzug bei den Kündigungsfristen auf die branchenspezifischen Bedürfnisse der Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen. Wir halten es daher auch in Zukunft für sinnvoll und zweckmäßig, den Weg des Interessenausgleichs auf Branchenebene weiter zu beschreiten. Undifferenzierte gesetzliche Eingriffe nach dem Rasenmäherprinzip sind hier absolut unangebracht und kontraproduktiv", so Frömmel abschließend.

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Erdbau sowie Betonbohren und -schneiden bleiben reglementiert

11.07.2017

Gewerbe­ordnungs­novelle: Akzeptables Ergebnis für die Bau­wirt­schaft

Die am 29. Juni im Nationalrat beschlossene Reform der Gewerbeordnung lässt das Baugewerbe aufatmen. Zwar ist die Ausweitung der Nebenrechte sowohl im reglementierten als auch im freien Gewerbe kritisch zu sehen, letztendlich aber nahmen die politisch Verantwortlichen die aus der Bau-Praxis kommenden Anregungen und Bedenken doch noch auf.

Erdbau sowie Betonbohren und -schneiden bleiben reglementiert

Wie bereits berichtet, wurden alle bisherigen Teilgewerbe aufgehoben und zu freien Gewerben erklärt. Einzige Ausnahme: Die Teilgewerbe Erdbau sowie Betonbohren und -schneiden sind künftig Bestandteil des reglementierten Baumeistergewerbes.

Während diese Änderung für das Teilgewerbe Erdbau bereits frühzeitig klar war, lief das Teilgewerbe Betonbohren und -schneiden vorübergehend Gefahr, zum freien Gewerbe erklärt zu werden. "Betonbohren- und -schneiden kann einen erheblichen Einfluss auf die Baustatik haben. Eine unsachgemäße Bearbeitung von statisch relevanten Bauteilen stellt daher eine Gefahr für Leib und Leben dar. Wir sind froh, dass wir mit unseren Bedenken noch Gehör gefunden haben und auch künftig in diesen sensiblen Bereichen Qualitätsnachweise und eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung sein werden", so Baumeisterverband-Obmann Bmstr. Hans-Werner Frömmel.

Baumeister auch zur Bauaufsicht befugt

Der Umfang des Baumeistergewerbes bleibt an sich unverändert. Neu ist: die Gewerbeordnung stellt nunmehr klar, dass die Befähigung des Baumeisters zur örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) explizit nachgewiesen werden muss ("Nachsichtsverbot").

Nebenrechte: Auftragssumme bleibt im reglementierten Gewerbe das entscheidende Kriterium

Im Zuge der Diskussion um die Ausweitung der Nebenrechte, sprich das zulässige Hinüberarbeiten in andere Gewerbe, stand vorübergehend der Jahresumsatz anstatt des bisher geltenden Auftragswertes als neue Bemessungsbasis zur Debatte.

Mit der nun beschlossenen Novelle bleibt bei den reglementierten Gewerben auch weiterhin die Auftragssumme das entscheidende Kriterium bei der Beurteilung des Umfangs der Nebenrechte. Künftig ist das Hinüberarbeiten in andere reglementierte Gewerbe bis zu einem Auftragswert von maximal 15 Prozent der beauftragten Leistung zulässig.

"Wir haben uns vehement für den Auftragswert als einzig praktikable Bemessungsbasis stark gemacht. Der vorübergehend angedachte Jahresumsatz als neue Bemessungsbasis hätte zu einer massiven Rechtsunsicherheit für Betriebe und öffentliche Auftraggeber geführt. Damit hätte - zumindest in der Theorie – ein Baustoffhändler über die Nebenrechte ein ganzes Einfamilienhaus errichten dürfen – ohne die Baumeisterbefähigungsprüfung abgelegt und die erforderliche praktische Erfahrung erlangt zu haben. Dieses Szenario kann nunmehr ausgeschlossen werden. Wir sind alle naturgemäß erleichtert", so Frömmel.

Im freien Gewerbe ist künftig das Hinüberarbeiten bis maximal 30 Prozent des Jahresumsatzes zulässig. Das ist ein deutliches Entgegenkommen an die Befürworter einer Gewerbe-Liberalisierung. Ob mit der Ausweitung der Nebenrechte tatsächlich der Wettbewerb positiv angeregt wird, oder doch eher die Qualität der Ausführung leidet, wird die Zukunft zeigen.

Erfahrungen aus der Praxis ernst nehmen

Die Diskussion um die Gewerbeordnungsnovelle hat gezeigt: Argumente rund um die Sinnhaftigkeit von reglementierten Gewerben werden oftmals reflexartig als Wahrung von Eigeninteressen und zünftlerisches Denken der Interessenvertreter abqualifiziert. Tatsächlich aber kommen diese Argumente aus der Praxis, sind sachlich begründet und gewährleisten Qualität und Sicherheit. "Hier hätten wir uns schon mehr Sachlichkeit in der öffentlichen Debatte gewünscht", so Frömmel abschließend.

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