Meldungen 2019

Erstellung von Gutachten ist Kernkompetenz des Baumeisters.

VwGH-Entscheidung ändert daran nichts.

29.11.2019

Gutachten vom Baumeister

Viele Baumeister erstellen im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit Gutachten zu verschiedenen Fachgebieten im Hoch- und Tiefbau. Dabei unterscheidet man Privatgutachten, Gutachten im Verwaltungsverfahren und Gerichtsgutachten, also Gutachten, die im Auftrag eines Gerichts durch Gerichtssachverständige erstellt werden.

Erstellung von Privatgutachten

Bei der Erstellung von Privatgutachten ist eine Gewerbeberechtigung dann erforderlich, sobald die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit – namentlich die Selbständigkeit, Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht – zutreffen. Vereinfachend gesagt bedeuten diese drei Merkmale, dass das Gutachten „auf eigene Rechnung“ gegen Entgelt erbracht wird und die Gutachtenserbringung kein Einzelfall ist. Das Recht, Privatgutachten zu erstellen, kommt jedem Gewerbetreibenden auf seinem Fachgebiet zu. So ist es dem Baumeister allein ob seiner Gewerbeberechtigung erlaubt, Privatgutachten auf den Gebieten Hoch- und Tiefbau zu erbringen. Dieses Recht ist dem Planungsbereich des Baumeisters zuzuordnen, weshalb er Gutachten über Gebäude erstellen und dabei auch auf andere Gewerke eingehen darf. Dadurch wird deutlich, dass jeder, der Privatgutachten auf den Gebieten Hoch- und Tiefbau gewerbsmäßig verfassen möchte, eine Gewerbeberechtigung als „Baumeister“ benötigt oder aber ein Ziviltechniker sein muss.

Gutachten im Gerichtsverfahren

Für die Tätigkeit als Sachverständiger im Gerichtsverfahren sind die Bestimmungen der ZPO (im Zivilprozess) bzw. der StPO (im Strafprozess) einschlägig. Nach diesen Bestimmungen kann der Richter grundsätzlich jede geeignete Person zum Sachverständigen (SV) bestellen. Allerdings ist vorgesehen, dass primär auf die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zurückzugreifen ist. Für diese gilt das SDG (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz), in dem geregelt ist, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um auf der Liste der allgemein beeideten Sachverständigen geführt zu werden.

Gutachten im Verwaltungsverfahren

Für die Tätigkeit als Sachverständiger im Verwaltungsverfahren sind wiederum die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) einschlägig, die weitaus weniger umfassend sind als jene der ZPO. Das AVG sieht vor, dass die Verwaltungsbehörde primär Amtssachverständige (das sind Beamte mit entsprechender Fachausbildung) einsetzen soll. Nur wenn dies nicht möglich ist, können auch andere Sachverständige herangezogen werden - das SDG gilt in diesem Fall nicht.

Aus gewerberechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass sowohl im Gerichts- als auch im Verwaltungsverfahren keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, sofern der Sachverständige seine Gutachten nicht hauptberuflich erstellt.

Tätigkeit als Gerichtssachverständiger

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sind Personen, die nach einem eigenen Zertifizierungsverfahren in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen werden (https://sdgliste.justiz.gv.at). Diese Personenzertifizierung nach dem SDG beinhaltet eine Qualitätsprüfung und stellt sicher, dass nur höchstqualifizierte, absolut integre und zuverlässige Experten bei Gericht als Sachverständige eingesetzt werden. Bei der in einem Zertifizierungsverfahren abzulegenden Prüfung sind sowohl hohe Kenntnisse im jeweiligen Fachbereich („Sachkunde“) als auch rechtliches Wissen im Bereich des Sachverständigenwesens nachzuweisen. Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist neben den erwähnten fachlichen Voraussetzungen unter anderem auch eine – je nach Ausbildung– bis zu zehnjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung nachzuweisen. Weiters muss für die Eintragung eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

SV-Nomenklatur

Die sogenannte „Nomenklatur“ ist die Einteilung aller bei Gericht infrage kommenden Bereiche in Fachgruppen und Fachgebiete von Sachverständigen. Ein Großteil des Baubereichs wird mit den Fachgruppen 72 „Bauwesen“ und 73 „Baugewerbe und Innenarchitektur“ abgedeckt, der Immobilienbereich mit der Fachgruppe 94 „Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung)“.

Neue VwGH-Entscheidung zum Sachkunde-Nachweis

In der höchstgerichtlichen Entscheidung Ra 2018/03/0122 entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) über einen Baumeister, der gemäß SDG in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen war und diese – mit Ende 2016 befristete – Eintragung rezertifizieren lassen wollte. Nachdem er für diese Rezertifizierung jedoch weder (für das Handelsgericht ausreichende) Gutachten zum Nachweis seiner Sachkunde vorlegen konnte, noch zu einer neuerlichen Prüfung gem § 4a SDG antreten wollte, wurde ihm diese verweigert. Sein Argument, dass für ihn als Baumeister eine neuerliche Prüfung gem. § 4a Abs 2 letzter Satz SDG entfallen könne, weil er „einen Beruf ausübe, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört“, ließen die Höchstrichter nicht gelten. Dies wurde damit begründet, dass die für den Baumeister relevante Gewerbeordnung (anders als bei den Ingenieurbüros nach § 134 GewO) nicht explizit statuiert, dass der Baumeister gesetzlich zur Erstattung von Gutachten legitimiert ist.

Das heißt jedoch nicht, dass der Baumeister keine Gutachten erstellen darf. Wie bereits ausgeführt, darf er Privatgutachten Kraft seiner Gewerbeberechtigung sowieso erstellen. Auch in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kann er sich jederzeit eintragen lassen, sofern er die Voraussetzungen des SDG nachweist, was dem besagten Baumeister gemäß der vorliegenden VwGH-Entscheidung nicht gelang.

Kritische Würdigung der VwGH-Entscheidung

Der VwGH legte seiner Entscheidung die Rechtsmeinung zugrunde, dass die Erstattung von Gutachten nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters gehöre und erwähnte explizit die Ingenieurbüros als Gegenbeispiel.

Richtig ist, dass die Erstellung von Gutachten nur bei den Ingenieurbüros ausdrücklich im Gesetz als Teil des Gewerbeumfangs angeführt ist. Der Gewerberechtsexperte Dr. Josef Wagner schreibt dazu zutreffend in einem unlängst erschienenen Fachbeitrag, dass dies durch historische Gründe bedingt ist und keineswegs aus der Tatsache, dass nur Ingenieurbüros dazu befugt wären. Für diese wurde durch die Gewerberechtsnovelle 1988 eine Regelung geschaffen, dass auch sie „befugt sind, im Rahmen ihrer Fachgebiete entsprechende Gutachten zu erstellen.“ Gewerbetreibenden, die zur „Erzeugung“ berechtigt sind (worunter auch Baumeister zu verstehen sind), war dies durch § 33 Abs 2 GewO 1973 ohnehin gestattet und bedurfte durch die zusätzliche Legitimation der Ingenieurbüros bisher keiner klarstellenden Regelung. Vor dem Hintergrund der vorliegenden VwGH-Entscheidung wird eine derartige Klarstellung jedoch notwendig sein.

Zusammenfassung

Baumeister mit aufrechter Gewerbeberechtigung dürfen jedenfalls Privatgutachten erstellen. Darüber hinaus können Baumeister, die auch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sind, Gerichtsgutachten im Auftrag eines Gerichts erstellen. Wenn sich ein Baumeister in die Liste der Gerichtssachverständigen eintragen lassen möchte, muss er seine Sachkunde gemäß SDG nachweisen. Die Ausnahmebestimmung gemäß § 4a Abs. 2 SDG über den Entfall des Nachweises der Sachkunde, kann laut der VwGH-Entscheidung nicht beansprucht werden, weil die Erstellung von Gutachten nicht explizit im Berufsbild des Baumeisters laut GewO enthalten ist, obwohl er laut GewO sehr wohl zur Erstellung von Privatgutachten befugt ist.

Die geltende Rechtslage hat sich sich in den letzten Jahren nicht als Problem dargestellt. Allerdings tauchten im Zusammenhang mit der VwGH-Entscheidung in letzter Zeit vermehrt Fragen von Baumeistern zu dieser Thematik auf, welche der Baumeisterverband zum Anlass nimmt, eine entsprechende Klarstellung in der nächsten Novelle der GewO zu fordern.

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Bauführer sorgt für korrekte Bauausführung.

Bundesländer regeln Befugnis unterschiedlich.

04.10.2019

Der Bauführer und seine Gewerbe­berechtigung

Vorab gilt es, den Begriff der Bauführung gemäß Bauordnungen, dem dieser Beitrag zu Grunde liegt, von jenem des § 99 Abs 1 Z 5 und Abs 2 GewO, der unter Bauführung schlicht die Herstellung eines Bauwerks im weitesten Sinn versteht, abzugrenzen. Der Bauführer, der in den Bauordnungen der Länder festgelegt ist, ist der Baubehörde gegenüber für die plan- und bewilligungsgemäße und technisch einwandfreie Bauausführung sowie für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er fungiert somit gewissermaßen als verlängerter Arm der Behörde und ist deshalb mit umfangreichen Sorgfalts-, Kontroll-, Koordinierungs-, Aufsichts- und Verkehrssicherheitspflichten ausgestattet. Angesichts dieser enormen Verantwortung stellt sich die Frage, wer diese Pflichten übernehmen darf. Ein Baumeister? Ein Baugewerbetreibender? Und wie sieht es mit Baumeistern aus, die ihre Berechtigung auf Planung, Berechnung, Leitung und Bauaufsicht eingeschränkt haben?

Bauvorschriften sind Ländersache

Ein Blick in die Bauordnungen liefert diesbezüglich erste Hinweise. Von diesen gibt es in Österreich neun unterschiedliche, da das Baurecht gem Art 15 B-VG in den Kompetenzbereich der Länder fällt. Diese Baurechtsquellen, die in den einzelnen Bundesländern sogar unterschiedlich als Bauordnung (in Kärnten, NÖ, OÖ, Tirol und Wien), Baugesetz (Burgenland, Stmk und Vbg) oder Baupolizeigesetz (in Sbg) bezeichnet sind, liefern jedoch keine einheitliche Begriffsdefinition des „Bauführers“. In manchen dieser Landesgesetze kommt der Begriff als solcher gar nicht vor, was es für den Praktiker recht aufwändig macht, herauszufinden, ob er mit seiner Gewerbeberechtigung die Tätigkeit des Bauführers im jeweiligen Bundesland übernehmen darf.

Überblick

Die Tabelle gibt einen Überblick, wer – bezogen auf das Baumeistergewerbe – im jeweiligen Bundesland berechtigt ist, die Tätigkeit des Bauführers zu übernehmen. Vorarlberg ist in dieser Tabelle nicht aufgelistet, da das Vorarlberger Baugesetz einen Bauführer nicht vorsieht.

Anders als die Bauvorschriften aller anderen Bundesländer, sieht jene von Tirol keine verpflichtende Bestellung eines Bauführers vor. Während jedoch in Tirol der sogenannte „Bauverantwortliche“ von der Baubehörde dann zu bestellen ist, wenn seine Bestellung aufgrund der Komplexität oder Größe des Bauvorhabens für notwendig erachtet wird, kommt im Vorarlberger Baugesetz der Begriff des Bauführers oder ein Synonym gar nicht vor. Hier bestimmt § 36 unter der Titulierung „Bauausführende“ lediglich, dass sich allenfalls aus dem Recht der Europäischen Union eine Verpflichtung des Bauherrn ergeben kann, bestimmte Koordinatoren zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auf Baustellen zu bestellen.

Fazit

Zusammengefasst ist die Tätigkeit des Bauführers vom uneingeschränkten Baumeistergewerbe in allen Bundesländern jedenfalls umfasst, während es bei den auf Planung, Berechnung, Leitung und Bauaufsicht eingeschränkten Baumeistern sowie den Baugewerbetreibenden unterschiedlich gehandhabt wird. In Salzburg und Wien werden Betriebe mit einer rein planenden Gewerbeberechtigung nicht als Bauführer zugelassen, in Nieder- und Oberösterreich sowie im Burgenland gilt selbiges für Baugewerbetreibende. Im Burgenland lässt sich diese Feststellung jedoch nicht generalisieren, da die jeweilige Baubehörde danach differenziert, ob es sich bei den Bauten – in statischer Hinsicht – um besonders schwierige handelt. So kann für die Übernahme der Bauführung für ein Ein- oder Zweifamilienhaus eine reine Ausführungsberechtigung ausreichend sein, wenn dies aus der Sicht der jeweiligen Behörde unbedenklich ist.

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19.07.2019

WGG-Novelle: klare Grenzziehung bei Zusatzgeschäften fehlt

Der Baumeisterverband sieht die vor kurzem beschlossene Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kritisch. Denn mit der Novelle könnte die Praxis sogenannter „konnexer“ Zusatzgeschäfte von gemeinnützigen Bauvereinigungen noch weiter ausufern.

Auf Drängen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft wurde am 3. Juli 2019 im Nationalrat eine Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) beschlossen. Auch wenn die WGG-Novelle durchaus unterstützenswerte Ziele verfolgt, beinhaltet sie allerdings auch einen Freibrief für gemeinnützige Bauvereinigungen, in direkter Konkurrenz zu gewerblichen Unternehmungen Zusatzgeschäfte zu betreiben und sich außerhalb ihres eigentlichen Kerngeschäfts zu betätigen. Damit erwächst den gewerblichen Unternehmungen im Planungs- und Consultingbereich eine massive Konkurrenz mit ungleichen Wettbewerbsbedingungen.

Abgrenzungsprobleme werden verschärft

Bereits die bisher geltende Regelung warf in der Praxis eine Reihe von Abgrenzungsproblemen auf. Diese werden durch die nun beschlossene Neufassung des Gesetzes noch verschärft. War es bisher den gemeinnützigen Bauvereinigungen erlaubt, zusätzlich zur Errichtung von Wohnraum auch damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Geschäftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen zu bauen, so sind künftig artverwandte Maßnahmen zugunsten der sozialen Infrastruktur grundsätzlich genehmigungsfähig.

Der Baumeisterverband hat sich bereits im Vorfeld des Begutachtungsverfahrens zur WGG-Novelle vehement für eine einschränkende Präzisierung zulässiger Zusatzgeschäfte eingesetzt. Immerhin konnte damit erreicht werden, dass in die „Erläuternden Bemerkungen“ (EB) zur Gesetzesnovelle noch wesentliche Klarstellungen aufgenommen wurden. So sind zwar laut EB u.a. Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflegewesen sowie Kindergärten und Schulen von der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit umfasst, nicht aber z.B. Gemeindeämter.

Weiters hat der Bautenausschuss des Nationalrats im Zuge der Gesetzeswerdung eine Feststellung beschlossen, wonach in einem „branchenspezifischen Corporate Governance Kodex“ näher detaillierte, selbst beschränkende Regelungen getroffen werden sollen. Diese Feststellung ist zwar mangels rechtlich verbindlicher Grundlage keine ausreichende Alternative zu einer klaren gesetzlichen Vorgabe, zielt aber immerhin in die richtige Richtung.

Kommentar

Kontraproduktiv im Hinblick auf das Ziel der Novelle

Wir haben selbstverständlich die Zielsetzung der WGG-Novelle, nämlich die Rahmenbedingungen zur Schaffung von leistbarem Wohnraum zu verbessern, immer unterstützt. Allerdings verwehren wir uns dagegen, die Zulässigkeit von Zusatzgeschäften gemeinnütziger Bauvereinigungen nahezu unbegrenzt auszuweiten. Es kann nicht sein, dass unsere Mitglieder am Markt von gemeinnützigen Bauträgern mit gesetzlich verbrieften Wettbewerbsvorteilen konkurrenziert werden. Dies ist auch im Hinblick auf das eigentliche Ziel der Novelle absolut kontraproduktiv: Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen sollen sich auf die Schaffung von leistbarem Wohnraum konzentrieren, und nicht auf die Errichtung von Schwimmbädern, Ärztezentren oder Hubschrauberlandeplätzen.

Wir werden daher besonderes Augenmerk darauf legen, dass der vom Bautenausschuss in Aussicht gestellte Kodex mit selbst beschränkenden Regelungen im berechtigten Interesse unserer gewerblich tätigen Planer und Consulter rasch umgesetzt wird.

Bmstr. Senator h.c. KR Ing. Hans-Werner Frömmel
Obmann des Baumeisterverbandes

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12.04.2019

Auf österreich­weite Qualitäts­standards bauen

Seit 50 Jahren bildet die Baumeisterbefähigungsprüfung ein solides Fundament für die Berufsausübung.

Wer in Österreich Baumeister werden möchte, muss u.a. die Baumeisterbefähigungsprüfung absolvieren – eine der schwierigsten Befähigungsprüfungen überhaupt. Seit 50 Jahren sind die Qualitätsstandards dieser Prüfung österreichweit einheitlich definiert. Anlässlich der 50. Prüferkommissäre-Tagung diskutierten Vertreter der Parlamentsparteien über die Zukunft der Ausbildung, den Gewerbezugang sowie die besondere Verantwortung des Baumeisters im Rahmen der Berufsausübung.

Österreichische Baumeister haben eine der anspruchsvollsten und schwierigsten gewerberechtlichen Befähigungsprüfungen erfolgreich bestanden – unabhängig davon, in welchem der neun Bundesländer Ausbildung und Prüfung absolviert wurden. Das war nicht immer so. Vor 50 Jahren haben sich die Baumeister-Prüfer zum ersten Mal abgestimmt und gemeinsam die österreichweit geltenden Standards für die Baumeisterausbildung und -prüfung festgelegt. Am 11. und 12. April 2019 kamen die Prüferkommissäre zum 50. Mal in Folge zusammen, um Prüfungsniveau, Prüfungsablauf sowie rechtliche Rahmenbedingungen zu diskutieren.

Im Zuge der Veranstaltung wurde die Filmdokumentation Bau aus Meisterhand erstmals der Öffentlichkeit präsentiert. Der Film informiert über das Berufsbild des Baumeisters und zeigt, welches Know-how heute gefragt ist bzw. welche Anforderungen in Zukunft gestellt werden.

Baumeisterverband-Obmann Hans-Werner Frömmel betonte in seiner Begrüßungsrede einmal mehr die Bedeutung des reglementierten Berufszugangs: "Es geht um viel, es geht um die Sicherung von Leib, Leben und Gesundheit. Diese Verantwortung darf nur jemand übernehmen, der nachweislich dazu befähigt ist – und nicht jemand, der bloß dazu imstande war, eine Gewerbeanmeldung einzureichen."

Eine Podiumsdiskussion mit den Nationalräten Peter Haubner (ÖVP), Wolfgang Klinger (FPÖ), Gerald Loacker (NEOS) und Josef Muchitsch (SPÖ) beleuchtete die zahlreichen Facetten und Leistungsbereiche eines Baumeisters. Die Statements der Abgeordneten verdeutlichten, dass die verantwortungsvolle Tätigkeit des Baumeisters einer entsprechenden Qualität und Qualifikation bedarf, auf welche im Interesse der Kunden besonders Bedacht genommen werden muss.

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